Die aus einer Pensionsverpflichtung erwachsenden Risiken kann der Betrieb abdecken, indem er eine Rückdeckungsversicherung abschließt. Die an das Versicherungsunternehmen zu zahlenden Prämien gehören zwar zu den Betriebsausgaben. Sie wirken sich jedoch nur zu einem Teil (oder gar nicht) gewinnmindernd aus.

Der Versicherungsanspruch muss nämlich in der Bilanz aktiviert werden, regelmäßig mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital der Versicherungsgesellschaft, ggf. zuzüglich eines etwaigen Guthabens aufgrund von Beitragsrückerstattungen (sog. Überschussbeteiligung). Der niedrigere Rückkaufswert darf nur dann angesetzt werden, wenn am Bilanzstichtag ernsthaft mit der Auflösung des Versicherungsvertrags zu rechnen ist.[1]

Für den Betrieb können erhebliche Belastungen erwachsen, wenn das zu aktivierende Deckungskapital höher ist als die zulässige Pensionsrückstellung. Rechtsprechung[2] und Finanzverwaltung verlangen, dass der Betrieb den Differenzbetrag als buchmäßigen (tatsächlich nicht erwirtschafteten) Gewinn versteuert.

Bei einer größeren Zahl von Pensionsberechtigten sollte deshalb geprüft werden, ob auf eine Rückdeckungsversicherung verzichtet werden kann. In Erwägung zu ziehen sind ggf. auch Versicherungen, die nur die besonderen Risiken einer vorzeitigen Invalidität abdecken. Das gilt insbesondere bei Pensionszusagen an den Arbeitnehmer-Ehegatten und den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. In diesen Fällen kann sich u. U. anstelle einer Rückdeckungsversicherung der Abschluss einer privaten Lebensversicherung empfehlen.

In anderen Fällen lassen sich viele steuerliche Probleme vermeiden, wenn anstelle einer zusätzlich gegebenen eine arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage gewählt und mit dem Arbeitnehmer zum Ausgleich ein höherer Barlohn vereinbart wird.

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