OFD Niedersachsen, Verfügung v. 15.8.2014, S 2742 - 259 - St 241
Trotz der Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der BFH am sog. Erdienungszeitraum für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften festgehalten (Beschluss vom 19.11.2008, I B 108/08, BFH/NV 2009 S. 608).
Im Wesentlichen umfasst der Begriff der „Erdienbarkeit” bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Grundsätze:
- Der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand darf nicht weniger als zehn Jahre betragen (BMF-Schreiben vom 1.8.1996, BStBl 1996 I S. 1138).
- Eine Pensionszusage ist regelmäßig nicht mehr erdienbar, wenn sie dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Vollendung seines 60. Lebensjahres eingeräumt wird (BFH-Urteil vom 14.7.2004, BFH/NV 2005 S. 245).
- Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gilt zusätzlich die Sonderregelung, dass die Zusage nicht mehr erdienbar ist, wenn die Restdienstzeit zwar mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber weniger als zwölf Jahre angehört (BMF-Schreiben vom 7.3.1997, BStBl 1997 I S. 637).
Die o.g. Grundsätze gehen im Wesentlichen auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zurück, die zu klassischen arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen ergangen sind. Die Grundsätze gelten aber auch für Pensionszusagen, die durch echte Barlohnumwandlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers finanziert werden.
In dem BMF-Schreiben vom 9.12.2002 (BStBl 2002 I S. 1393) wird nicht danach unterschieden, ob es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage oder um eine solche aus Entgeltumwandlung handelt. Voraussetzung für die Erdienbarkeit ist, dass eine ausreichende Zeitspanne ab Zusage bestehen muss, in der sich der (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer seine Zusage erdienen kann. Damit scheidet eine Automatik aus, bei Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist auch den Erdienbarkeitszeitraum zu verkürzen. Beispielsweise sieht das BetrAVG nunmehr eine sofortige Unverfallbarkeit für Pensionszusagen nach Gehaltsumwandlung vor. Gleichwohl muss auch hier ein Zeitraum bestehen, in dem sich der Begünstigte die Zusage erdienen kann.
Der Erdienungszeitraum gilt deshalb auch bei Entgeltumwandlungen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2