Eine Verrechnung der Personalzusatzkosten ist grundsätzlich analog der Behandlung der zu Grunde liegenden Löhne und Gehälter möglich. Da es aber eine Vielzahl von Kostenarten gibt, die unregelmäßig oder nur in bestimmten Monaten anfallenden, etwa Urlaubs-, Weihnachts- oder Krankengelder, ist es sinnvoll, eine gleichmäßige Verteilung der Personalzusatzkosten sicherzustellen. Denn es sollte eine gleichmäßige Verteilung und somit Belastung der Erzeugnisse angestrebt werden, um eine zu starke Verzerrung in der Kostenstruktur zu vermeiden.
Hierzu können beispielsweise zum Jahresbeginn, bzw. im Rahmen der Planung für das kommende Jahr, Schätzungen zu den infrage kommenden Kostenarten vorgenommen und die voraussichtlichen Durchschnittswerte dieser Beträge linear auf die Monate verteilt werden. Diese Vorgehensweise wird auch dem Verursachungsprinzip gerecht: Der Anspruch eines Beschäftigten auf Weihnachts-, Urlaubs- oder Krankengelder entsteht durch über einen bestimmten Zeitraum regelmäßig geleistete Arbeit, so dass diese Kosten gleichmäßig den Perioden ihrer wirtschaftlichen Entstehung als Kosten belastet werden sollten.
In der Praxis werden zur Verrechnung der Sozialkosten häufig Normalverrechnungssätze gebildet. Die Sozialkosten werden dann vollständig als Gemeinkosten erfasst und verrechnet.
Ermittlung der Sozialkosten
Ein Unternehmen errechnet auf der Basis des vergangenen Jahres die Verrechnungssätze der Sozialkosten für Fertigungslöhne und Gehälter.
Abb. 3: Ermittlung der Sozialkostenzuschläge
Durch die prozentuale Ermittlung der Sozialkosten werden in der Kostenrechnung für jeden angefallenen Euro Lohn oder Gehalt Sozialkosten in Höhe von 77 bzw. 83,5 Ct verrechnet.
Im Betriebsabrechnungsbogen bzw. in das im Unternehmen übliche Kalkulationsschema wird nicht mehr mit den tatsächlich angefallenen Sozialkosten, sondern mit den ermittelten Durchschnittswerten gerechnet. So ist sichergestellt, dass es zu keinen Schwankungen bei den Kalkulationsergebnissen kommen kann. Grundlage für die Verteilung der Sozialkosten sind nun die in einer Kostenstelle anfallenden Lohn- und Gehaltskosten. Verändern sich die Kostenstrukturen, sollten auch die Prozentwerte und ggf. anderen Daten angepasst werden.
Überprüfung der Sozialkostensätze
Sie sollten die einmal ermittelten Durchschnittssätze zur Verrechnung der Sozialkosten regelmäßig überprüfen und ggf. anpassen. In der Praxis genügt es meist, eine Überprüfung im Abstand von drei bis sechs Monaten vorzunehmen. Die Anpassung selbst sollten Sie, wenn es keine gravierenden Änderungen gegeben hat, nur einmal jährlich durchführen. So haben Sie, auf das Jahr bezogen, eine vergleichsweise verlässliche Kalkulationsbasis.