Leitsatz
Wird ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus.
Normenkette
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 2 Abs. 1 GewStG
Sachverhalt
Ein Diplom-Kaufmann war als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Ein großer Teil seiner Tätigkeit entfiel auf die Personalberatung für Unternehmen. Hierzu erstellte er Anforderungsprofile, schaltete Inserate, prüfte Bewerbungsunterlagen, führte Bewerbungsgespräche und schlug seinem Auftraggeber schließlich geeignete Bewerber zur Einstellung vor. Im Fall der Einstellung beanspruchte er ein Honorar in Höhe eines prozentualen Anteils von der Jahresvergütung des eingestellten Arbeitnehmers.
Das FA beurteilte die gesamte Tätigkeit des Klägers als gewerblich. Die dagegen erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das FG eine Aufteilung der Einkünfte vornahm und als gewerblich nur die Personalvermittlung ansah.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG-Urteil. Die vom Kläger erbrachten Leistungen seien in echte Beratungstätigkeit und eine maklerähnliche Vermittlungstätigkeit aufzuspalten. Letztere sei als gewerblich zu beurteilen.
Hinweis
1. Eine freiberufliche Tätigkeit übt u.a. ein beratender Betriebswirt aus, denn dieser Beruf ist im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich genannt. Wer als ausgebildeter Betriebswirt selbstständig tätig ist, erzielt deshalb aber noch nicht zwangsläufig Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Dafür ist weitere Voraussetzung, dass er eine beratende Tätigkeit ausübt, die sich auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre erstreckt.
2. Das Personalwesen ist ein solches Teilgebiet der Betriebswirtschaft, so dass die Beratung in solchen Fragen eine freiberufliche Tätigkeit darstellt. Die Grenzen zur Vermittlung von Personal sind in diesem Bereich allerdings fließend. Eine vermittelnde Tätigkeit ist aber – wie die Tätigkeit eines sonstigen Maklers – originär gewerblich. Ob eine Personalberatung im Zusammenhang mit der Einstellung neuen Personals als Maklertätigkeit oder reine Beratungstätigkeit anzusehen ist, muss in jedem Einzelfall untersucht werden.
Wenn der Berater ein Erfolgshonorar im Fall der Einstellung erhält, spricht das für eine Maklertätigkeit, während ein Zeithonorar, das auch im Fall der Erfolglosigkeit zu bezahlen ist, als Indiz für eine Beratungstätigkeit anzusehen ist. Wie weit der Berater eine Vorauswahl unter den Bewerbern trifft, kann ebenfalls für die Wertung von Bedeutung sein, wird aber bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars kaum den Ausschlag für eine nicht gewerbliche Tätigkeit geben können. Zur Vermeidung der Gewerblichkeit sollte deshalb mindestens eine erfolgsunabhängige Vergütung vereinbart werden.
3. Wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die zum Teil als freiberuflich qualifiziert werden können, ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich eine Aufteilung der Einkünfte vorzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich die Tätigkeiten unlösbar gegenseitig bedingen. Dann wird die Gesamttätigkeit danach beurteilt, was ihr das Gepräge gibt. Im Besprechungsfall war – wie in der Regel – eine Aufteilung möglich, so dass tatsächlich nur die Personalvermittlungsleistungen der GewSt unterworfen wurden.
Beachten Sie aber, dass bei Tätigkeit im Rahmen einer Personengesellschaft die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eingreifen würde, wonach die teilweise gewerbliche Betätigung zur Folge hat, dass sämtliche Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich zu qualifizieren sind. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für äußerst geringfügige gewerbliche Tätigkeiten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.9.2002, IV R 70/00