Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist das Entgelt nach § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG aufzuteilen in
- einen steuerbaren und
- einen nicht steuerbaren Leistungsteil.
Maßstab für die Aufteilung des Nettobeförderungspreises
Bemessungsgrundlage ist nur das Entgelt, das auf den steuerbaren Teil der Beförderungsleistung entfällt. Ist bei einer grenzüberschreitenden Beförderung ein Gesamtpreis vereinbart, ist das Entgelt nach dem Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile aufzuteilen. Andere Aufteilungsmaßstäbe als nach Strecken (z. B. nach Kostenanteilen) spielen keine Rolle.
Grundsätzlich ist vom vereinbarten oder vereinnahmten Nettobeförderungspreis auszugehen. Zum Nettobeförderungspreis gehören nicht die Umsatzsteuer für die Beförderungsleistung im Inland und die für den nicht steuerbaren Leistungsanteil in anderen Staaten zu zahlende Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer.
Der Nettobeförderungspreis ist für jede einzelne Beförderungsleistung im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile – einschließlich so genannter Leerkilometer – aufzuteilen. Unter Leerkilometer sind dabei nur die während der Beförderungsleistung ohne zu befördernde Personen zurückgelegten Streckenanteile zu verstehen. Die Hin- und Rückfahrt vom bzw. zum Betriebshof – ohne zu befördernde Personen – ist nicht Teil der Beförderungsleistung und damit auch nicht bei der Aufteilung der Streckenanteile zu berücksichtigen.
Berechnung des inländischen Nettobeförderungsentgelts
Das auf den inländischen Streckenanteil entfallende Entgelt kann nach folgender Formel ermittelt werden:
Entgelt für den inländischen Streckenanteil |
= |
Nettobeförderungspreis für die Gesamtstrecke |
* |
Anzahl der km des inländischen Streckenanteils |
|
Anzahl der km der Gesamtstrecke |
Vereinfachungsregelung: Berechnung anhand des Bruttobeförderungspreises
Bei Personenbeförderungen wird es nicht beanstandet, wenn zur Ermittlung des auf den inländischen Streckenanteil entfallenden Entgelts statt vom Nettobeförderungspreis von dem für die Gesamtstrecke vereinbarten oder vereinnahmten Bruttobeförderungspreis, z. B. Gesamtpreis einschließlich der im Inland und im Ausland erhobenen Umsatzsteuer oder ähnlichen Steuer ausgegangen wird. Für die Entgeltsermittlung dient in diesem Fall folgende Berechnungsformel:
Bruttoentgelt (Entgelt zzgl. Umsatzsteuer) für den inländischen Streckenanteil |
= |
Bruttobeförderungspreis für die Gesamtstrecke |
* |
Anzahl der km des inländischen Streckenanteils |
|
Anzahl der km der Gesamtstrecke |
Methodenwechsel innerhalb des Besteuerungszeitraums unzulässig
Innerhalb eines Besteuerungszeitraums muss bei allen Beförderungen einer Verkehrsart, z. B. bei Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen, nach ein und derselben Methode verfahren werden.
Grundsätzliche Methode der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen
Erbringt ein Unternehmer im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises zwei oder mehrere unterschiedlich zu besteuernde Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist der einheitliche Preis sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich die möglichst einfachste sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen. Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und danach nicht zulässig. Nach diesen Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn das Entgelt für eine einheitliche Leistung für Zwecke der Umsatzsteuer auf unterschiedlich besteuerte Leistungsbestandteile aufzuteilen ist, z. B. bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen i. S. v. § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG.
Berücksichtigung von Leerkilometern
Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Personenbeförderungen stellt sich die Frage, ob sog. Leerkilometer, die ein Unternehmer vom Betriebshof zum Ort zurücklegt, an dem die Personenbeförderung tatsächlich beginnt, in die Streckenaufteilung Inland/Ausland mit einzubeziehen sind.
Nach Abschn. 3b.1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 UStAE ist der Nettobeförderungspreis für jede einzelne Beförderungsleistung im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile – einschließlich sog. Leerkilometer – aufzuteilen.
Unter Leerkilometern sind dabei nur die während der Beförderungsleistung ohne zu befördernde Personen zurückgelegten Streckenanteile zu verstehen. Die Hin- bzw. Rückfahrt vom bzw. zum Betriebshof – ohne zu befördernde Personen – ist nicht Teil der Beförderungsleistung und damit auch nicht bei der Aufteilung der Streckenanteile zu berücksichtigen.
Entgelt bei der Beförderung Schwerbehinderter, im Ausbildungsverkehr und bei der Schülerbeförderung
Erstattungen der öffentlichen Hand gem. § 142 und § 148 SGB IX an die Verkehrsunternehmen (VU) für die durch unentgeltliche Beförderungen schwerbehinderter Menschen entstandenen...