Nach § 26 Abs. 3 UStG kann die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat. Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der Umsatzsteuer kommt für folgende grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr in Betracht:
- von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland;
- von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen;
- von einem ausländischen Flughafen zu einem ausländischen Flughafen über das Inland.
Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der Umsatzsteuer kommt jedoch nicht in Betracht bei Beförderungen vom Inland in die nicht zum Inland gehörenden Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und umgekehrt, z. B. Flüge zwischen Hamburg und Helgoland, sowie bei Beförderungen zwischen den nicht zum Inland gehörenden Gebieten der Bundesrepublik Deutschland über das Inland, z. B. Rundflüge von Helgoland über das Inland. Da der Begriff der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistung in § 26 Abs. 3 UStG als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist, kommt ein Erlass für Helikopterflüge vom deutschen Festland zu Offshore-Windparks außerhalb der 12-Seemeilen Zone nicht in Betracht.
Kein Erlass für andere Leistungen
Der Erlass nach § 26 Abs. 3 UStG ist nur bezüglich der Umsatzsteuer auf grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr sowie die damit verbundenen unselbständigen Nebenleistungen (z. B. Mitnahme des Reisegepäcks) möglich. Eine vom Passagier einheitlich mit der grenzüberschreitenden Beförderung vereinbarte und vergütete Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen ist unselbständige Nebenleistung zur grenzüberschreitenden Beförderung und wird somit von § 26 Abs. 3 UStG erfasst. Ein Erlass kommt nicht für andere eigenständige Leistungen in Betracht, die im Rahmen einer solchen Beförderung erbracht werden (z. B. Speisen und Getränke gegen zusätzliches Entgelt, Verkäufe aus Bordshops, Zubringerfahrten zum Flughafen).
Angabe in der Umsatzsteuererklärung
Die nach § 26 Abs. 3 UStG auf die inländischen Streckenanteile entfallenden Umsätze grenzüberschreitender Personenbeförderungen im Luftverkehr waren bis zum Veranlagungszeitraum 2017 in Kennzahl 212 der Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung einzutragen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 ist die Anlage UR in die Umsatzsteuererklärung integriert. Die entsprechenden auf den inländischen Streckenanteil entfallenden Umsätze sind ab dem Veranlagungszeitraum 2018 im Vordruckmuster "Umsatzsteuererklärung" in Abschnitt I zu Kennzahl 212 zu erklären.
Vereinfachungen für ausländische Luftverkehrsunternehmen
Nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG sind alle Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Damit sind neben inländischen auch im Ausland ansässige Luftverkehrsunternehmer verpflichtet, die Entgelte für Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Luftverkehr aufzuzeichnen, für die die Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG erlassen oder niedriger festgesetzt werden kann, und diese Umsätze in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr zu erklären. Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Verwaltung jedoch im Einzelfall nicht beanstandet, wenn diese Entgelte von im Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmern, die im Inland ausschließlich grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr erbringen, nicht gesondert aufgezeichnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Finanzverwaltung die Höhe der auf die inländischen Streckenanteile der Beförderungsleistung entfallenden Entgelte – ggf. im Schätzungswege – ermitteln kann.
Die Steuervergünstigung kann nur Luftverkehrsunternehmern gewährt werden:
- mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und
- mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Länder, in denen sie ihren Sitz haben, in dem vom BMF herausgegebenen Verzeichnis der Länder aufgeführt sind, zu denen die Gegenseitigkeit festgestellt ist.
Luftverkehrsunternehmer sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen (originäre Luftfahrtunternehmen) oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen Beförderungsvertrag abschließen (vertragliche Luftfahrtunternehmen) und sich hierdurch im eigenen Namen zur Durchführung der Beförderung verpflichten. Auch die Veranstalter von Pauschalreisen gehören hierzu, wenn sie – die Reisenden mit eigenen Mitteln befördern oder – Beförderungsleistungen an Unternehmer für ihr Unternehmen erbringen.
Bei Prüfungen originärer Luftfahrtunternehmen durch das Finanzamt werden regelmäßig folgende Unterlagen eingesehen: Kopien der Bordbücher der eingesetzten Flugzeuge, Kopien der Erlöskonten für den Zeitraum, für den bzw. ab dem der Erlass oder die niedrigere Festsetzung beantragt wird, Kopien der erteilten Rechnungen, Kopie der Betriebsgenehmigung, Benennung der eingesetzten Flugzeug...