Zusammenfassung
Mit dem Verkauf einer Fahrkarte bietet ein Personenbeförderungsunternehmen eine Beförderungsleistung an, die entweder unmittelbar nach dem Fahrscheinverkauf oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich stattfindet. Umsatzsteuerlich maßgebend ist jedoch der tatsächliche Transportvorgang und nicht der Fahrkartenverkauf. Je nachdem, wo die Beförderung stattfindet und welches Beförderungsmittel eingesetzt wird, können sich unterschiedliche Auswirkungen ergeben, insbesondere auf
- den Ort der Leistung,
- den Steuersatz,
- die Bemessungsgrundlage,
- das Besteuerungsverfahren und
- Steuerbefreiungen.
Der Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen ist geregelt in § 3b UStG und §§ 2-7 UStDV (§ 5 UStDV weggefallen zum 1.7.2021); die Verwaltungsregelungen hierzu finden sich in Abschn. 3b.1 Abs. 1 UStAE. Steuerbefreit ist die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind, ist steuerfrei nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG; s. auch Abschn. 4.17.2 UStAE. Zur steuerfreien Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen s. Abschn. 4.5.1 Abs. 4 UStAE i. V. m. Abschn. 25.2 Abs. 3, 4, 5, 6 UStAE und Abschn. 25.4 Abs. 5 UStAE. Verwaltungsregelungen zu steuerfreien Vermittlungsleistungen der Reisebüros beim Verkauf von Flugscheinen s. Abschn. 4.5.2 Abs. 6 UStAE. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist geregelt in § 10 Abs. 6 UStG und § 25 UStDV; Verwaltungsanweisungen hierzu s. Abschn. 10.1 Abs. 3, 9 und 11 UStAE. Beförderungen von Personen mit bestimmten Fahrzeugen innerhalb einer Gemeinde oder bei einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km (und seit dem 1.1.2020 Personenbeförderungen im Schienenbahn-Verkehr bundesweit) unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz; vgl. hierzu auch § 34 UStDV (Fahrausweise als Rechnungen; zum Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen vgl. Abschn. 15.5 UStAE) sowie die Abschn. 12.12, 12.13, 12.14 und 12.15 UStAE. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UStG regelt den Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bei Beförderungseinzelbesteuerung. Die Beförderungseinzelbesteuerung nicht im Inland zugelassener Kraftomnibusse ist geregelt in § 16 Abs. 5 und 5b UStG i. V. m. § 18 Abs. 5 und 5b UStG; zur Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge vgl. auch § 59 Satz 1 Nr. 2 UStDV. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung im Ausland ansässiger Personenbeförderungsunternehmer vgl. Abschn. 18.17 UStAE. Zum Vorsteuerabzug bei Belegen im Reisegepäckverkehr s. Abschn. 15.5 Abs. 6 UStAE. Weiterhin sind die §§ 18 Abs. 11 und 12 UStG sowie § 26 Abs. 3 UStG und (bis 31.12.2011) § 28 Abs. 4 UStG zu beachten. Zur Festlegung und zum Umfang von Durchschnittssätzen vgl. Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV (weggefallen zum 1.1.2023). Zur Steuersatzermäßigung bei Personenbeförderungen hinsichtlich der in der der Zeit v. 1.7.2020 bis 31.12.2020 befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes vgl. BMF, Schreiben v. 30.6.2020, BStBl 2020 I S. 584 und BMF, Schreiben v. 4.11.2020, BStBl 2020 I S. 1129.
1 Übersicht
2 Begriff der Personenbeförderung
Eine Personenbeförderung liegt vor, wenn Personen über eine grundsätzlich im Voraus bestimmte Strecke vom Abgangsort zum Bestimmungsort mit einem Beförderungsmittel transportiert werden. Die Art des Beförderungsmittels ist nicht von Bedeutung.
Mitgeführtes Reisegepäck zählt zur Personenbeförderung
Zu einer Personenbeförderung gehört auch die damit verbundene Beförderung des Reisegepäcks.
Als Beförderungsmittel kommen Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge oder sonstige Beförderungsmittel wie z. B. Aufstiegshilfen wie Schlepp- oder Sessellifte in Betracht.
Die Beförderungsleistung setzt voraus, dass der Fahrgast für die Fortbewegung des Verkehrsmittels nicht selbst verantwortlich ist, sondern seine Beförderung durchgeführt wird von einem Beförderungsunternehmer
- im eigenen Namen,
- für eigene Rechnung und
- auf eigene Verantwortung.
Kraftfahrzeuggestellung ist keine Beförderungsleistung
Einer Beförderung liegt regelmäßig ein Beförderungsvertrag und nicht ein Miet-, Leih- oder Gestellungsvertrag zugrunde. Deshalb liegt keine Beförderungsleistung vor, wenn ein Beförderungsmittel (z. B. ein Kraftfahrzeug) aufgrund eines Mietvertrags überlassen oder aufgrund eines Gestellungsvertrags samt Fahrer gestellt wird. Ein Mietvertrag liegt jedoch nicht vor, wenn der Unternehmer nur verpflichtet ist, die jederzeitige Mobilität zu verschaffen, den Kunden jedoch nicht – wie für eine Vermietung charakteristisch – der Besitz an dem Fahrzeug und die Verantwortung für den Erhalt und die unversehrte Rückgabe des Fahrzeugs übertragen wird.
Mietwagen mit Chauffeur-Service stellt ebenfalls Beförderungsleistungen dar
Die Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur zu im Voraus vereinbarten und für zusätzliche fakultative Fahrtstrecken ist eine Beförderun...