Scheidet ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft aus, erhält er von den verbleibenden Gesellschaftern i. d. R. eine Abfindung, die seinem Anteil am Gesamtunternehmen entspricht. Der ausscheidende Gesellschafter verkauft seinen Mitunternehmeranteil an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Aus der Sicht des ausscheidenden Gesellschafters handelt es sich um die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Gem. den §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 34 EStG handelt es sich um einen begünstigten Veräußerungsvorgang.
Die verbleibenden Gesellschafter haben die stillen Reserven, die beim Ausscheiden des Gesellschafters aufgedeckt worden sind, bei den entsprechenden Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens zu aktivieren und in der Folgezeit abzuschreiben.
Wird der Anspruch auf Abfindung durch den ausscheidenden Gesellschafter zu hoch bemessen, besteht für die verbleibenden Gesellschafter die Möglichkeit einen Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft zu fassen. Dadurch orientiert sich der Abfindungsanspruch an dem weiterhin ausscheidenden Gesellschafter an dem Liquidationserlös der Gesellschaft.
Auch der Realteilungserlass sieht das Ausscheiden eines Mitunternehmers ausschließlich gegen Barabfindung nicht als steuerbegünstigten Sachverhalt an. Ein Ausscheiden gegen Barabfindung im Rahmen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist bei Vorliegen der Voraussetzungen ggf. nach §§ 16,34 EStG begünstigt.
3.1.1 Berechnung der Abschreibung nach dem Ausscheiden eines Mitunternehmers
Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden aufgestockt und anschließend abgeschrieben. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:
Die Anschaffungskosten von Gebäuden werden gem. § 7 Abs. 4 EStG mit einem festen Prozentsatz abgeschrieben. Steuerlich ist ein Gebäude kein einheitliches Wirtschaftsgut. Demzufolge schreiben die verbliebenen Gesellschafter ihre bisherigen Anteile am Gebäude unverändert ab.
Für den Gebäudeanteil, den die bisherigen Gesellschafter vom ausgeschiedenen Gesellschafter erworben haben, sind Anschaffungskosten angefallen. Diese Abschaffungskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung dieses Gebäudeteils.
- Die übrigen Aktivposten (ohne Gebäude) sind aufzustocken. Diese Aufstockungsbeträge sind wie nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln. Der bisherige Buchwert wird aufgestockt. Der aufgestockte Betrag wird dann über die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben.
- Sind beim Ausscheiden Zahlungen für den Firmenwert geleistet worden, muss dieser aktiviert und über die amtlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden (handelsrechtlich ist eine Abschreibung über 10 Jahre üblich).
OHG-Gesellschafter scheidet aus
Die Gesellschafter A, B und C sind mit jeweils ⅓ an der ABC-OHG beteiligt. Gesellschafter C scheidet zum 31.12.01 aus der OHG aus. Zum Betriebsvermögen gehört ein Gebäude. Die Herstellungskosten (Fertigstellung im Januar vor 11 Jahren) haben 600.000 EUR betragen. Die stillen Reserven am 31.12.01 betragen 210.000 EUR.
Herstellungskosten des Gebäudes |
600.000 EUR |
Abschreibung 600.000 EUR × 3 % = 18.000 EUR × 11 Jahre |
198.000 EUR |
Buchwert am 31.12.01 |
402.000 EUR |
abzüglich ⅓ Anteil des Gesellschafters C |
134.000 EUR |
2/3 Anteil der Gesellschafter A und B |
268.000 EUR |
Bilanzausweis zum 1.1.02 |
268.000 EUR |
Abschreibung ab 02 |
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Bisherige AfA = 18.000 EUR × 2/3 =12.000 EUR für 02 |
12.000 EUR |
Buchwert von 2/3 des Gebäudes am 31.12.02 |
256.000 EUR |
Gesellschafter A und B haben ⅓ des Gebäudes gekauft. Dafür sind Anschaffungskosten angefallen, und zwar i. H. v. ⅓ des Buchwerts am 31.12.01 (s. o.) = |
134.000 EUR |
|
⅓ der stillen Reserven von 210.000 EUR = |
70.000 EUR |
204.000 EUR |
Abschreibung 204.000 EUR × 3 % = |
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6.120 EUR |
Buchwert am 31.12.02 |
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197.880 EUR |
Das Gebäude wird am 1.1.02 ausgewiesen mit einem Buchwert von insgesamt (268.000 EUR + 204.000 EUR =) |
472.000 EUR |
Abschreibung ab 02 pro Jahr (12.000 EUR + 6.120 EUR =) |
18.120 EUR |
Bei den übrigen Aktivposten (ohne Gebäude), z. B. bei einem Farbkopierer, sind die aufgedeckten stillen Reserven aufzustocken. Der Aufstockungsbetrag wird (entsprechend dem nachfolgenden Beispiel) so behandelt wie nachträgliche Anschaffungskosten. Der aufgestockte Betrag wird dann über die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben.
Berechnung der stillen Reserven, die der ausscheidende Gesellschafter erhält
Die ABC-OHG hat im Januar 01 einen Farbkopierer für 2.800 EUR gekauft, den sie über eine Nutzungsdauer von 7 Jahren abschreibt. Am 31.12.04 hat der Farbkopierer einen Buchwert von 1.200 EUR. Die stillen Reserven betragen 600 EUR, davon erhält der ausscheidende Gesellschafter C ⅓ = 200 EUR. Diese 200 EUR werden als nachträgliche Anschaffungskosten erfasst, sodass sich folgende Situation ergibt:
Anschaffungskosten |
2.800 EUR |
Lineare Abschreibung 01 bis 04 |
1.600 EUR |
Buchwert 31.12.04 |
1.200 EUR |
Nachträgliche Anschaffungskosten |
200 EUR |
Zwischenwert |
1.400 EUR |
Abschreibung für die Restnutzungsdauer |
|
von 3 Jahren: 1.400 EUR ÷ 3 = (gerundet) |
467 EUR |
Buchwert am 31.12.... |