Ausgangspunkt ist die Gesamthandsbilanz. Die Stammdaten, die mit der Gesamthandsbilanz an die Finanzverwaltung übermittelt werden, dienen als Grundlage für die Übermittlung aller Daten, also auch der Daten, die in anderen Datensätzen zu übermitteln sind. D. h., es sind sowohl Angaben zur Personengesellschaft zu hinterlegen als auch Daten zu den einzelnen Mitunternehmern (Gesellschaftern). Nur so ist es der Finanzverwaltung möglich, Sonder- und Ergänzungsbilanzen sowie Kapitalkontenentwicklungen, die getrennt übermittelt werden, der jeweiligen Personengesellschaft zuzuordnen. Außerdem werden die jeweils Beteiligten mit den Daten der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung verknüpft.

Die Abgaben zu den Mitunternehmern werden ausschließlich für Besteuerungszwecke benötigt. Gesellschafts- oder handelsrechtliche Perspektiven sind bei den Stammdaten somit nicht maßgeblich. Stammdaten sind für alle Mitunternehmer zu hinterlegen. Dabei ist z. B. auch die nicht am Kapital und Gewinn beteiligte Komplementär-GmbH einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind ebenso

  • der atypisch stille Gesellschafter,
  • der indirekt über eine andere Mitunternehmerschaft beteiligten Sonder-Mitunternehmer[1] oder
  • der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA.

Im Gegensatz dazu sind z. B. Kommanditisten nicht aufzuführen, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen keine Kontroll- und Mitspracherechte und keinen Mitunternehmerstatus besitzen, oder die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die selbst Mitunternehmerin ist.

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