Grundsätzlich ist für jede Sonder- und Ergänzungsbilanz ein eigener Datensatz zu übermitteln. "Datensatz" ist die Gesamtheit aus Stammdaten und den eigentlichen Abschlussdaten.

5.1 Stammdatenangaben bei Sonder- und Ergänzungsbilanzen

Die Zuordnung zum Mitunternehmer geschieht über dessen eigene Stammdaten, die wie bei der Gesamthand im Bereich "Identifikationsmerkmale des Unternehmens" einzutragen sind – also insbesondere die 13-stellige Steuernummer und ggf. die steuerliche Identifikationsnummer. Als "Rechtsform" stehen bei Übermittlung einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz die folgenden 3 Varianten zur Verfügung:

  • Mitunternehmer (natürliche Person),
  • Mitunternehmer (KapG) und
  • Mitunternehmer (PersG).

Eine der 3 Varianten ist zu wählen. Außerdem sind die Angaben "Name des Gesellschafters", "Gesellschafterschlüssel" und "Beteiligtennummer" zu übernehmen. Für die Zuordnung zur Mitunternehmerschaft sind aus dem Bereich "Bericht gehört zu" die folgenden Mussfelder korrespondierend zu den Angaben bei der Gesamthandsbilanz auszufüllen:

 
Angaben unter "Bericht gehört zu" Angaben im Gesamthandsdatensatz
Name Gesamthand Name des Unternehmens
13stellige Steuernummer 13stellige Steuernummer
4stellige Bundesfinanzamtsnummer 4stellige Bundesfinanzamtsnummer
Abschlussstichtag, Gesamthand Bilanzstichtag

Tab. 2: Zuordnung von Sonder-/Ergänzungsbilanzen über Stammdaten

5.2 Inhaltliche Anforderungen an Sonder- und Ergänzungsbilanzen

Für den Sonder- und Ergänzungsbereich sind die Bilanz und die Berichtsbestandteile "GuV" und "Steuerliche Gewinnermittlung" zu übermitteln (Ausnahme: erstmalige Sonder- oder Ergänzungsbilanz; Eröffnungsbilanz). Da es sich bei Sonder- und Ergänzungsbilanzen ohnehin um Steuerbilanzen handelt, ist eine steuerliche Überleitungsrechnung (Berichtsbestandteil "Steuerliche Modifikationen") nicht erforderlich.

Das aus dem Sonder- bzw. Ergänzungsbereich resultierende Mehr- oder Minderkapital des Mitunternehmers ist zwingend nach dem bilanziellen Schema für Einzelunternehmen zu entwickeln. Alle übrigen Kapitalpositionen werden durch ERiC abgewiesen. Durch diese Vorgabe erübrigt sich auch eine gesonderte Eingabe zur Kapitalkontenentwicklung.

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