Für den Sonder- und Ergänzungsbereich sind die Bilanz und die Berichtsbestandteile "GuV" und "Steuerliche Gewinnermittlung" zu übermitteln (Ausnahme: erstmalige Sonder- oder Ergänzungsbilanz; Eröffnungsbilanz). Da es sich bei Sonder- und Ergänzungsbilanzen ohnehin um Steuerbilanzen handelt, ist eine steuerliche Überleitungsrechnung (Berichtsbestandteil "Steuerliche Modifikationen") nicht erforderlich.

Das aus dem Sonder- bzw. Ergänzungsbereich resultierende Mehr- oder Minderkapital des Mitunternehmers ist zwingend nach dem bilanziellen Schema für Einzelunternehmen zu entwickeln. Alle übrigen Kapitalpositionen werden durch ERiC abgewiesen. Durch diese Vorgabe erübrigt sich auch eine gesonderte Eingabe zur Kapitalkontenentwicklung.

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