Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, müssen gem. § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte fortgeführt werden. Bei demjenigen, der die Anteile überträgt, tritt keine Gewinnrealisierung ein. Derjenige, der den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übernimmt, tritt in die Rechtsstellung des bisherigen Unternehmers bzw. Mitunternehmers ein.

Bei der Übertragung zwischen nahen Angehörigen ist stets von einem unentgeltlichen Vorgang auszugehen, wenn die vereinbarte Gegenleistung – falls überhaupt eine vereinbart wurde – den Buchwert der übertragenen betrieblichen Sachgesamtheit nicht übersteigt.

Es besteht kein Wahlrecht. Handelt es sich um eine unentgeltliche Übertagung, muss sie zum Buchwert erfolgen. Bei einem unentgeltlichen Übergang steht es nicht im Ermessen des Unternehmers, ob er die stillen Reserven aufdeckt oder nicht. Konsequenz: Die Regelung des § 6 Abs. 3 EStG ermöglicht eine steuerneutrale Rechtsnachfolge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

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