3.1 Begriff
Die einfache Nachfolgeklausel entspricht der Regelung des § 177 HGB, wonach beim Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt wird. Die einfache Nachfolgeklauselbesagt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortzusetzen ist, gleichgültig wer oder wie viele Personen das sind. Wird die als Nachfolger vorgesehene Person im Gesellschaftsvertrag namentlich benannt, führt eine solche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag aber nur zum Erfolg, wenn der im Gesellschaftsvertrag namentlich benannte Nachfolger entweder kraft gesetzlicher Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung wirksam zur Erbfolge berufen ist.
Für den Gesellschafter als Erblasser bedeutet dies, dass der Gesellschaftsanteil vererblich gestellt wird, also frei vererbbar ist und er (der Erblasser) durch letztwillige Verfügung bestimmen kann, wer als Erbe in die Gesellschafterstellung nachrückt. Die einfache Nachfolgeklausel überlässt die Bestimmung des Nachfolgers allein dem Erblasser. Wer auch immer zum Erben eingesetzt wird, erwirbt automatisch den Gesellschaftsanteil. Der Erblasser entscheidet im Fall einer einfachen Nachfolgeklausel mit der testamentarischen Berufung zum Erben auch über die Gesellschafter-Nachfolge. Belässt er es bei der gesetzlichen Erbfolge, nehmen die gesetzlichen Erben die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Abfindungsprobleme entstehen bei der einfachen Nachfolgeklausel nicht.
Ist im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass der Gesellschaftsanteil auf alle Miterben übergeht, müsste nach Erbrecht an sich die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft die Gesellschafterstellung erlangen. Eine Erbengemeinschaft kann jedoch nicht Gesellschafterin einer werbend tätigen Personengesellschaft sein.
Dieses Dilemma löst die Rechtsprechung dadurch, dass das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge durchbrochen und eine Sonderrechtsnachfolge der einzelnen Miterben in den Gesellschaftsanteil anerkannt wird. Der Gesellschaftsanteil geht danach nicht auf die Erbengemeinschaft als solche über. Jeder einzelne Miterbe wird entsprechend seiner Erbquote unmittelbar ohne Weiteres dazutun Gesellschafter. Die zur Nachfolge bestimmten Erben erwerben im Wege der Sonderrechtsnachfolge jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten.
Es handelt sich um eine quotale Sonderrechtsnachfolge, der Gesellschaftsanteil geht geteilt auf die Erben über. Das Gesellschaftsrecht geht damit im Konfliktfall dem Erbrecht vor.
Neue gesetzliche Regelung bestätigt die bisherige Rechtsprechung
Der Gesetzgeber des MoPeG bestätigt diese ständige Rechtsprechung und hat nunmehr die Singularsukzession gesetzlich in § 711 Abs. 2 BGB n. F. verankert. Er hat so klargestellt, dass im Fall des Berufens mehrerer Erben die Gesellschafterstellung nicht etwa auf die Erbengemeinschaft, sondern direkt auf die einzelnen Erben persönlich übergeht. Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über.
Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.
Eine einfache Nachfolgeklausel kann nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrags geändert werden. Anders als ein Testament ist sie nicht jederzeit widerruflich.
Die Erben eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG und KG können ihr Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihnen unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung von Kommanditisten eingeräumt wird. Die Erben können also verlangen, dass ihre vererbte Position als persönlich haftender Gesellschafter in die eines Kommanditisten umgewandelt wird.
Fehlende Nachfolgeklausel
Fehlt eine (wirksame) Nachfolgeklausel, so bleibt es dabei, dass der Erblasser-Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet. Auch im Fall einer qualifizierten Nachfolgeklausel kann es zu diesem Ergebnis kommen, nämlich wenn kein gesellschaftsvertraglich zulässiger Nachfolger zum Erben eingesetzt ist und die erbrechtliche Nachfolge deswegen scheitert. Der Anteil des Erblassers am Gesellschaftsvermögen wächst dann den übrigen Gesellschaftern nach § 712 Abs. 1 BGB n. F. zu.