Jean Bramburger-Schwirkslies
4.1 Zivilrechtliche Betrachtung
Zivilrechtlich können Gesellschafter mit ihrer Personengesellschaft Verträge schließen. Dienst-, Beratungs-, Miet- oder Darlehensverträge sind ohne Weiteres anzuerkennen. Die Vergütungen, die die Gesellschaft hierfür zahlt, mindern zwar den handelsrechtlichen Gewinn. Steuerlich sieht es allerdings ganz anders aus.
4.2 Steuerliche Betrachtung
Beträge, die die Gesellschaft ihrem Gesellschafter vertragsgemäß für besondere Leistungen zahlt, gehören steuerlich zum Gewinn der Personengesellschaft. Gehälter, Tantiemen, Gratifikationen, Provisionen, Zinsen, Mieten und Pachten, die Gesellschafter von ihrer Gesellschaft erhalten, dürfen den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Die Vergütungen an Gesellschafter stellen aus steuerlicher Sicht vielmehr die Auszahlung eines Vorabgewinn an diesen dar.
Trotz allem ist es sinnvoll, diese Sondervergütungen zunächst als Betriebsausgaben zu buchen. Der Gewinn, den die Gesellschaft dann ausweist, wird nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufgeteilt, z. B. je zur Hälfte bei 2 Gesellschaftern.
Sondervergütungen, die ein einzelner Gesellschafter erhält, werden außerhalb der Gewinnermittlung der Gesellschaft wieder hinzugerechnet. Zusammen mit der Sondervergütung werden dann auch Sonderbetriebsausgaben erfasst.
Sondervergütungen einer GbR für ein Grundstück des Gesellschafters
Herr Huber ist an einer GbR beteiligt, die einen Gewinn von 100.000 EUR ausweist. Die GbR nutzt ein Grundstück, das Herrn Huber gehört. Für die Überlassung des Grundstücks erhält Herr Huber von der GbR eine monatliche Miete von 1.000 EUR. Diese Mietzahlungen wurden bei der GbR als Betriebsausgaben gebucht.
Lösung: Die Mietzahlung ist handelsrechtlich bei der GbR als Aufwand zu berücksichten. Steuerlich hingegen stellt sie keinen Aufwand, sondern eine Vorabvergütung dar. Das bedeutet, dass die Mietzahlungen unterjährig in der Buchhaltung der GbR als Aufwand zwar berücksichtigt werden. Im Rahmen des Jahresabschlusses aber außerhalb der Bilanz dem Gewinn der GbR wieder hinzugerechnet werden. Es handelt sich um einen Gewinnanteil des Gesellschafters Huber, der seine Aufwendungen für das Grundstück als Sonderbetriebsausgaben geltend machen kann.
Gewinn der Gesellschaft |
100.000 EUR |
+ Mietzahlung an Herrn Huber 1.000 EUR * 12 = |
12.000 EUR |
steuerlicher Gewinn der GbR insgesamt |
112.000 EUR |
Von diesem Gewinn entfallen auf Herrn Huber:
50 % von 100.000 EUR = |
50.000 EUR |
Mietzahlungen 1.000 EUR * 12 = |
12.000 EUR |
Gewinnanteil von Herrn Huber insgesamt |
62.000 EUR |
Der andere Gesellschafter, Herr Hauser, versteuert einen Gewinnanteil von 50.000 EUR.