2.1.1 Klassische Personengesellschaften: Bestandteile des Jahresabschlusses
Für die Bestandteile des Jahresabschlusses von klassischen Personenhandelsgesellschaften ist § 242 Abs. 3 HGB die maßgebliche Bestimmung. Hiernach besteht der Jahresabschluss aus:
- Bilanz,
- Gewinn- und Verlustrechnung.
Dies gilt auch dann, wenn die Personenhandelsgesellschaft nach den Bestimmungen des PublG zur Rechnungslegung verpflichtet ist, es sei denn, Spezialgesetze schreiben etwas anderes vor.
2.1.2 Klassische Personengesellschaften: Ausgestaltung des Jahresabschlusses
Zentrale Bestimmung für die Ausgestaltung des Jahresabschlusses ist § 243 Abs. 1 HGB. Hiernach ist der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellen. Darüber hinaus normiert das Gesetz, dass der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein muss und dass der Jahresabschluss innerhalb einer Zeit aufzustellen ist, die einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Dies bedeutet nach allgemeiner Ansicht, dass Personenhandelsgesellschaften und auch Einzelkaufleute in der Regel den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Geschäftsjahres aufzustellen haben. Der Jahresabschluss ist in Euro und deutscher Sprache aufzustellen.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung sind zu beachten
Hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Jahresabschlusses macht das HGB nur wenige Vorgaben, sondern es findet zunächst allein ein Verweis auf die GoB statt. Die wichtigsten der GoB sind dabei bereits seit dem Bilanzrichtliniengesetz im HGB in den allgemeinen Bestimmungen normiert. Dies sind insbesondere:
- Stichtagsprinzip
- Klarheit und Übersichtlichkeit
- Vollständigkeit
- Wirtschaftliches Eigentum
- Verrechnungsverbot
- Bilanzkontinuität
- Grundsatz der Fortführung des Unternehmens (Going-Concern-Prinzip)
- Einzelbewertung
- Vorsichtsprinzip mit seinen Ausprägungen Imparitätsprinzip, Realisationsprinzip und Niederstwertprinzip
- Periodenabgrenzung
- Bewertungsstetigkeit
- Anschaffungskostenprinzip, Herstellungskostenprinzip.
Diesen allgemeinen Grundsätzen muss der Jahresabschluss einer jeden Personenhandelsgesellschaft genügen. Von ganz erheblicher Bedeutung ist für den handelsrechtlichen Jahresabschluss zudem, dass die Unternehmenssphäre und die Gesellschaftersphäre strikt voneinander zu trennen sind. In den Abschluss der Gesellschaft sind nur die Vermögensgegenstände und Schulden aufzunehmen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Gesellschaftsvermögen sind.
Bilanzgliederung für Aktiv- und Passivposten
Personengesellschaften, bei denen zum Abschlussstichtag mindestens eine natürliche Person als vollhaftender Gesellschafter vorhanden ist, haben nach § 247 Abs. 1 HGB lediglich eine hinreichende Aufgliederung der Aktiv- und Passivposten in der Bilanz vorzunehmen. Hierbei sind – wie dargestellt – die Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit zu beachten. Bezüglich der Gliederung bietet sich deshalb eine Anlehnung an die für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen an.
Damit sollte zumindest folgende Bilanzgliederung erfolgen, sofern die entsprechenden Posten bei der jeweiligen Gesellschaft vorhanden sind:
A. |
Anlagevermögen |
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I. |
Immaterielle Vermögensgegenstände |
|
II. |
Sachanlagen |
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III. |
Finanzanlagen |
B. |
Umlaufvermögen |
|
I. |
Vorräte |
|
II. |
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände |
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III. |
Wertpapiere |
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IV. |
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten |
C. |
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten |
Tab. 1: Bilanzgliederung der Aktivposten
A. |
Eigenkapital |
B. |
Rückstellungen |
C. |
Verbindlichkeiten |
D. |
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten |
Tab. 2: Bilanzgliederung der Passivposten
Ferner können im Einzelfall in Betracht kommen:
- Ein Sonderposten mit Rücklageanteil, kommt regelmäßig in der Handelsbilanz nicht mehr in Betracht, da nach dem BilMoG steuerrechtliche Abschreibungen in der Handelsbilanz nicht zu berücksichtigen sind.
- Aktive und passive latente Steuern
- Aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung
- Haftungsverhältnisse (unter der Bilanz)
Eine einmal gewählte Darstellungsweise sollte beibehalten werden. Eine Angabe von Vorjahreszahlen ist nicht erforderlich, da § 265 Abs. 2 HGB für diese Personengesellschaften nicht gilt, erscheint aber zweckmäßig.
Bezüglich des Ausweises des Eigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften wird es nicht beanstandet, wenn bei einer OHG sämtliche Kapitalanteile zu einem Posten zusammengefasst werden. Bei einer KG ist es jedoch zumindest erforderlich, die Kapitalanteile der Komplementäre und der Kommanditisten voneinander zu trennen, da es sich hierbei um verschiedene Gesellschaftergruppen handelt. Allgemein liegt Eigenkapital bei einer Personengesellschaft dann vor, wenn die Mittel als Verlustdeckungspotenzial zur Verfügung stehen. Besondere Probleme bereitet das Eigenkapital einer deutschen Personenhandelsgesellschaft bei einer Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Grundsätze.
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den Ges...