Eine weitere Besonderheit ist die sog. gewerbliche Prägung der Personengesellschaft. Anders als bei der Abfärbetheorie ist es dazu nicht Voraussetzung, dass die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb ausübt. Allein ihre Rechtsform, die Zusammensetzung ihrer Gesellschafter und die Vertretung genügt, um der Gesellschaft den Stempel der Gewerblichkeit und damit einer Mitunternehmerschaft aufzudrücken.
Zu solch einer gravierenden Änderung bedarf es einer gesetzlichen Grundlage – diese findet sich in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Sind bei einer Personengesellschaft
- ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter
und
- sind nur diese oder Nicht-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt,
hat dies zur Folge, dass die Voraussetzungen für die sog. gewerbliche Prägung vorliegen.
In der Praxis ist dies vor allem bei einer GmbH & Co. KG der Fall, die z. B. nur ihre Kapitalanlagen oder ihren Grundbesitz verwaltet. Damit wäre die Gesellschaft grundsätzlich vermögensverwaltend tätig. Ist aber die GmbH der alleinige Komplementär und ist die GmbH auch allein geschäftsführend tätig – dies ist der Regelfall –, wird die Vermögensverwaltung in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert.
Geschäftsführung
Bei den meisten GmbH & Co. KG ist die Komplementär-GmbH allein zur Geschäftsführung befugt. Dazu wird bei der Komplementär-GmbH zumeist ein Kommanditist als Geschäftsführer bestellt.
Das ändert aber an der gewerblichen Prägung nichts. Denn Geschäftsführung i. d. S. meint die Tätigkeit als Organ nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln. Hiernach ist allein die Komplementärin berechtigt, auch wenn sie sich dazu eines Kommanditisten bedient. Dieser ist organschaftlich bei der KG nicht geschäftsführend.
Jedoch ist es möglich, durch eine natürliche Person als 2. Komplementär oder einen weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer eine nicht gewünschte gewerbliche Prägung der Gesellschaft zu vermeiden.
Option zur Körperschaftsteuer
Ab dem VZ 2022 können Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf Antrag (Option) wie eine Körperschaft besteuert werden. Die optierende Gesellschaft bleibt zivil- und gesellschaftsrechtlich eine Personengesellschaft, lediglich steuerlich wird diese einer Körperschaft gleichgestellt. Der Antrag gilt zumindest für ein Jahr, denn es ist sodann auch wieder eine Rückoption ins Recht der Personengesellschaft möglich.
Dieser Schritt sollte wohlüberlegt erfolgen, denn auf dem Weg dorthin gibt es einige Klippen, insbesondere für Gesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen. Die Details, Vor- und Nachteile und besonders zu beachtende Punkte können im Rahmen dieses Beitrags nicht abschließend dargelegt werden. Vgl. hierzu ausführlich Kommentierung zu § 1a KStG Option zur Körperschaftbesteuerung
Zu nennen bleibt jedoch noch, dass die Option sich auch unmittelbar auf die Ebene der Gesellschafter auswirkt. Erhält ein Gesellschafter eine Tätigkeitsvergütung, stellt diese regelmäßig einen Gewinnvorab dar (siehe nachfolgender Abschn. 4.3). Im Falle einer Option wird der Gesellschafter jedoch zum Arbeitnehmer, der einen steuerlichen Arbeitslohn erhält, mit der Pflicht zum Einbehalt von Lohnsteuer.