Personengesellschaften unterliegen nicht kraft Rechtsform der Gewerbesteuer. Vielmehr fällt diese nur an, wenn die Gesellschafter als Mitunternehmer einen Gewerbebetrieb ausüben. Hierzu ist auf die allgemeinen Voraussetzungen des Gewerbebetriebs abzustellen.[1] Steuerschuldner ist angesichts des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer die Personengesellschaft selbst. Diese erlangt insoweit eine steuerliche Rechtsfähigkeit.

Auch bei der Gewerbesteuer wirken die mitunternehmerschaftlichen Besonderheiten fort. Ausgangsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist ebenfalls der einkommensteuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb. Somit unterliegen die Sondervergütungen an die Gesellschafter ebenfalls der Gewerbesteuer.

Die zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer wird jedoch weitgehend durch eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld kompensiert.[2] Damit wird auch die seit 2008 geltende Wertung des Gewerbesteueraufwands als nicht abziehbare Betriebsausgaben dem Grunde nach ausgeglichen.

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