LfSt Bayern v. 1.2.2012, S 0130.2.1 - 85/1 St 42
1. Pfändung von Waffen und Munition
Nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist derjenige, der Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, als Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise pfändet, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Hierzu ist bei Schusswaffen deren Art, Kaliber, Herstellerzeichen oder Marke und ggf. die Herstellungsnummer mitzuteilen.
Das Steuergeheimnis steht in diesem Fall nicht entgegen. Zwar enthält § 37 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine ausdrückliche Offenbarungsbefugnis i.S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist eine Offenbarung der in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen erlangten Kenntnisse aber zulässig, wenn für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Wegen der Gefahr des Missbrauchs im Umgang mit Waffen steht die Offenbarung dieser Kenntnisse im zwingenden öffentlichen Interesse.
Die Offenlegung des Namens des Vorbesitzers liegt dann nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO im zwingenden öffentlichen Interesse, wenn es sich bei der gepfändeten Waffe um eine solche im Sinne des Kriegswaffengesetzes (z.B. halbautomatische und vollautomatische Waffen) handelt. Dagegen steht das Steuergeheimnis der Offenlegung des Namens des Vorbesitzers entgegen, wenn es sich um eine sonstige Waffe (z.B. Jagd-, Sport- und Sammlerwaffen) handelt.
2. Erwerb einer Waffe im Zwangsversteigerungsverfahren
Nach § 34 Abs. 2 S. 2 WaffG hat die Finanzbehörde die Personalien des Erwerbers einer Waffe im Zwangsversteigerungsverfahren der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch hier steht das Steuergeheimnis der Offenbarung nicht entgegen.
Das Steuergeheimnis schützt zwar grundsätzlich auch Verhältnisse von Dritten, die in einem Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind; entsprechend dem Sinn und Zweck des Steuergeheimnisses kann dies jedoch nur für die Verhältnisse Dritter gelten, die einen inneren Bezug zu dem betreffenden Besteuerungsverfahren aufweisen. Die Verhältnisse des Erwerbers im Zwangsversteigerungsverfahren sind dagegen nur äußerlich mit dem Besteuerungsverfahren des Vollstreckungsschuldners verknüpft. Dies äußert sich darin, dass der Erwerber im eigenen Interesse an die Finanzbehörde herantritt und seine Geldleistung einen rechtsgeschäftlichen Grund hat. Der Erwerber im Zwangsversteigerungsverfahren kann deshalb keinen Schutz aus § 30 AO beanspruchen. Dasselbe würde z.B. auch für eine Person gelten, die eine gepfändete Sache beschädigt oder entwendet hat.
Normenkette
AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 5;
WaffG § 34 Abs. 2 Satz 2
WaffG § 37