Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Transporthilfsmittel
- Warenumschließungen
- Steuersatz bei der Umsatzsteuer
- Vorübergehende Steuersatzsenkung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz-/GuV-Position |
Erlöse Leergut |
8540 |
4520 |
|
Umsatzerlöse |
Geleistete Anzahlungen, 19 % Vorsteuer |
1518 |
1186 |
|
geleistete Anzahlungen |
So kontieren Sie richtig!
Es gibt Waren, bei denen es erforderlich oder zumindest sinnvoll ist, dass sie in Behältnissen transportiert werden. Pfandgelder für Warenumschließungen teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der gelieferten Ware. Die Überlassung von Transporthilfsmitteln ist im Gegensatz dazu i. d. R. als eigenständige Leistung anzusehen, die der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen ist. Unabhängig davon, wie die umsatzsteuerliche Zuordnung zu erfolgen hat, bucht der Unternehmer die Pfandzahlungen auf das Konto "Erlöse Leergut" 8540 (SKR 03) bzw. 4520 (SKR 04).
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Leergutbuchung für Getränke ohne USt beim Verkauf
Herr Huber verkauft Getränke, die dem Steuersatz von 19 % unterliegen, für 47,60 EUR. Das Pfandgeld, das er zusätzlich ohne Ausweis der Umsatzsteuer berechnet, beträgt 6,60 EUR. Der Kunde zahlt also insgesamt 54,20 EUR. Herr Huber bucht wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1000/1600 |
Kasse |
54,20 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
40,00 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
7,60 |
|
|
|
8540/4520 |
Erlöse Leergut |
6,60 |
Pfandrücknahme
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
8540/4520 |
Erlöse Leergut |
6,60 |
1000/1600 |
Kasse |
6,60 |
3 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Leergutbuchung mit USt beim Verkauf
Herr Huber verkauft Getränke, die dem Steuersatz von 19 % unterliegen, für 54,20 EUR. Darin ist das Pfandgeld i. H. v. (5,55 EUR + 1,05 EUR USt =) 6,60 EUR enthalten. In der Kleinbetragsrechnung, die er seinem Kunden aushändigt, weist Herr Huber aus, dass in dem Betrag von 54,20 EUR die Umsatzsteuer mit 19 % enthalten ist (Verkauf Getränke 40 EUR).
Buchungsvorschlag: Pfand mit Umsatzsteuer beim Verkauf
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1000/1600 |
Kasse |
54,20 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
40,00 |
|
|
|
8540/4520 |
Erlöse Leergut |
5,55 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
8,65 |
Buchungsvorschlag: Pfandrücknahme
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
8540/4520 |
Erlöse Leergut |
5,55 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
1,05 |
1000/1600 |
Kasse |
6,60 |
4 Berechnung von Pfandgeld für die Überlassung von Transportbehältern
Abhängig davon, wofür Pfandgeld gezahlt wird, handelt es sich bei der Pfandrückgabe entweder um eine Rücklieferung oder um eine Entgeltminderung. Die Rücklieferung ist ein eigenständiger Umsatz, während bei einer Entgeltminderung das umsatzsteuerpflichtige Entgelt gemindert wird, sodass dadurch die Umsatzsteuerschuld gemindert wird. Diese Unterscheidung ist insbesondere beim Verkauf an Endkunden von Bedeutung.
4.1 Unterscheidung zwischen Transporthilfsmittel und Warenumschließung
Zahlt der Abnehmer ein gesondert vereinbartes Pfandgeld, muss bei der umsatzsteuerlichen Behandlung wie folgt unterschieden werden:
- Es handelt sich um Transporthilfsmittel, wenn sie im Wesentlichen dazu dienen, den Warentransport, die Warenlagerung bzw. Warenpräsentation zu vereinfachen. Hierzu gehören Getränke-Paletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten, z. B. Ernteboxen, Steigen, Container für Blumen, Obst und Gemüse, Rollcontainer, Fleischkästen, Fischtransportkisten, Shipper-Boxen für Kartoffeln und Zwiebeln, Quattro-Boxen usw. Diese Transportmittel werden beim Durchlaufen der Handelsstufen (Hersteller – Großhändler – Einzelhändler) verwendet. Sie werden grundsätzlich nicht an den Endkunden geliefert. Die Abgabe von Transporthilfsmitteln unterliegt als eigenständige Lieferungen (1. Lieferung) der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 %. Bei der Rückgabe handelt es sich um eine Rücklieferung (2. Lieferung), die ebenfalls der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt.
Warenumschließungen sind nicht als eigenständige Lieferungen zu behandeln. Umschließungen dienen dazu, Waren (z. B. Getränke) verkaufs- und absatzfähig zu machen. Ohne diese Umschließung wäre die Weitergabe an den Endverbraucher nicht möglich (z. B. bei einer Abgabe in Flaschen) oder nicht üblich (z. B. die Abgabe in Getränkekästen).
Konsequenz: Warenumschließungen teilen das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen damit denselben umsatzsteuerlichen Regelungen. Bei der Rücknahme der Warenumschließung und der Rückzahlung des Pfandgeldes liegt somit eine Entgeltminderung vor.
4.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Warenumschließung
Gem. Abschn. 10.1. Abs. 8 UStAE gibt es bei der Umsatzsteuer unterschiedliche Verfahren:
- Das Pfand, das der Unternehmer erhält, wird als umsatzsteuerpflichtige Lieferung und die Rückzahlung als Entgeltminderung behandelt.
- Die Pfandgelder werden zunächst bei der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt. Nur der Saldo, der sich zum Jahresende ergibt, wird umsatzsteuerlich erfasst.
- Die Pfandrückzahlung kann von der Vollgutlieferung abgezogen werden, sodass nur der verbleibende Differenzbetrag der Umsatzsteuer unterworfen wird.
Ein von der vorangegangenen W...