Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Matthias Michael Nelde
Zusammenfassung
Das Pfandrecht wird in § 1204 BGB definiert. Es belastet eine bewegliche Sache, die zur Sicherung einer Forderung eingesetzt wird, und ermöglicht dem Gläubiger, diese Sache zur Befriedigung seiner Ansprüche zu nutzen. Der Gläubiger erhält durch das Pfandrecht das dingliche Recht an einem fremden Gegenstand (z. B. bewegliche oder unbewegliche Sachen). Dieses Recht kann er zur Befriedigung seiner Ansprüche einsetzen, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
§ 1204 BGB, § 397 HGB, § 647 BGB, §§ 562 ff. BGB, § 704 BGB, § 1205 BGB, §§ 1273 ff. BGB, § 1280 BGB, § 1292 BGB§ 1228 BGB, §§ 1234 f. BGB, § 1237 BGB, § 1239 BGB, § 1282 BGB, §§ 1252 f. BGB
1 Arten des Pfandrechtes
An der Entstehung des Pfandrechtes sind der Schuldner und der Gläubiger beteiligt, wobei vorausgesetzt wird, dass der Gläubiger Ansprüche gegenüber dem Schuldner besitzt. Zur Sicherung seiner Forderung erhält der Gläubiger ein Pfandrecht auf einen beweglichen Gegenstand. Das Pfandrecht entsteht erst bei Bestehen der Forderung und erlischt, sobald die Forderung nicht mehr vorhanden ist.
Es existieren zwei verschiedene Arten des Pfandrechtes: das vertragliche Pfandrecht und das gesetzliche Pfandrecht.
Vertragliches Pfandrecht
Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch Abschluss eines Vertrages, es wird in der Praxis jedoch durch das AGB-Pfandrecht, das eine spezielle Form des vertraglichen Pfandrechtes darstellt, ersetzt. Im Rahmen des AGB-Pfandrechtes bei Banken wird beispielsweise vereinbart, dass die Bank ein Pfandrecht auf alle im Besitz der Bank befindlichen oder zukünftig befindlichen Wertpapiere und Sachen des Kunden besitzt. Darüber hinaus besitzt die Bank auch ein Pfandrecht auf die Ansprüche des Kunden gegen die Bank, die diesem aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung des Kunden mit der Bank entstehen. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden. Es erstreckt sich nicht auf solche Gelder oder Werte, die mit einer besonderen Verfügungsgewalt, d. h., dass sie nur für bestimmte Zwecke verwendet werden dürfen, in den Besitz der Bank gelangt sind.
Der Vorteil des vertraglichen Pfandrechtes liegt darin, dass eine größere Rechtssicherheit und Verständlichkeit besteht, da individuelle Vereinbarungen und Absprachen getroffen und vertraglich fixiert werden.
Gesetzliches Pfandrecht
Beim gesetzlichen Pfandrecht erhält der Gläubiger das Pfandrecht durch ein Gesetz, es muss somit nicht explizit vereinbart werden. Man unterscheidet hierbei zwischen gesetzlichem Besitzpfandrecht, bei dem sich das Pfandgut bereits im Besitz des Gläubigers befindet, und besitzlosem gesetzlichen Pfandrecht, bei dem sich der Pfandgegenstand im Besitz des Schuldners befindet. Gesetzliche Besitzpfandrechte treten beispielsweise bei Kommissionären oder auch Werksunternehmern auf. Besitzlose gesetzliche Pfandrechte entstehen insbesondere für Vermieter und Verpächter gemäß dem Vermieterpfandrecht oder auch für Gastwirte.
2 Bestellung des Pfandrechtes
Bei der Bestellung des Pfandrechtes muss zwischen der Verpfändung beweglicher Sachen und der Verpfändung von Rechten unterschieden werden.
Verpfändung beweglicher Sachen
Befindet sich der Pfandgegenstand im Besitz des Verpfänders, muss er sich mit dem Pfandgläubiger über die Entstehung des Pfandrechts einigen und dem Pfandgläubiger die Sache übergeben. Dabei ist der Verpfänder unmittelbarer Besitzer, der Pfandgläubiger mittelbarer Besitzer des Pfandgegenstandes. Befindet sich der Pfandgegenstand bereits im Besitz des Pfandgläubigers, müssen sich Pfandgläubiger und Verpfänder nur noch über die Entstehung des Pfandrechtes einigen. Eine Übergabe muss nicht mehr stattfinden, da der Pfandgläubiger bereits im Besitz des Gegenstandes ist. Auch in diesem Fall ist der Verpfänder unmittelbarer, der Gläubiger mittelbarer Besitzer des Pfandgegenstandes. Soll der Pfandgegenstand weiterhin im Besitz des Verpfänders bleiben, müssen sich Pfandgläubiger und Verpfänder ebenfalls über das Entstehen des Pfandrechtes einigen. Darüber hinaus muss an Stelle der Übergabe der Mitbesitz durch Mitverschluss vereinbart werden. Das bedeutet, dass weder Verpfänder noch Pfandgläubiger ohne Mithilfe des jeweils anderen an den Pfandgegenstand herankommt. Hier ist sowohl der Pfandgläubiger als auch der Verpfänder unmittelbarer Besitzer des Pfandgegenstandes. Befindet sich der Pfandgegenstand im Besitz eines Dritten, müssen sich Pfandgläubiger und Verpfänder wiederum über das Entstehen des Pfandrechtes einigen. An die Stelle der Übergabe des Pfandgegenstandes tritt in diesem Fall eine Abtretungserklärung des Herausgabeanspruches an den Gläubiger. In der Regel zeigt der Verpfänder den Verlust seines Herausgabeanspruches durch eine Pfandanzeige dem Dritten an. Der Pfandgläubiger kann seinen Herausgabeanspruch im Falle der Verwertung des Pfandrechtes geltend machen und ist zusammen mit dem Dritten unmittelbarer Besitzer des Pfandgutes.
Verpfändung von For...