OFD Frankfurt, Verfügung v. 16.1.2015, S 2334 A - 49 - St 211
1. Grundsatz
Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Wohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt, stellt diese Überlassung einen geldwerten Vorteil dar, der als Arbeitslohn zu erfassen ist (§ 19i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG). Die Bewertung des geldwerten Vorteils richtet sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort. Bei Wohnungen ist hierfür der ortsübliche Mietpreis heranzuziehen (R 8.1 Abs. 6 Satz 1 LStR). Dieser bemisst sich nach der Miete, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete).
Dieser Grundsatz ist auch bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung von Pfarrdienstwohnungen anzuwenden. Dabei ist sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung wie folgt zu verfahren:
2. Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises
Die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises erfolgt abgestuft nach den in meiner Verfügung ofix: EStG/21/23 genannten Kriterien.
Maßgebend sind die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer auf die jeweilige Dienstwohnung bezogenen Wertermittlung umfänglich gewürdigt werden müssen. Vorbehaltlich einer solchen Einzelfallprüfung, wird es in der Regel angemessen sein, bei einer Pfarrdienstwohnung von einer mittleren Ausstattung auszugehen.
Sieht der anzuwendende Mietspiegel oder Mietpreiskalkulator der Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation (MIKA) für vergleichbare Wohnungen keine Bandbreite zwischen mehreren Mietwerten vor und ist deshalb der im Mietspiegel oder der MIKA-Datenbank für vergleichbare Wohnungen ausgewiesene Durchschnittswert anzusetzen, sind aus Vereinfachungsgründen keine allgemeinen Zu- oder Abschläge vorzunehmen, auch wenn sich im Gebäude keine weiteren Wohnungen befinden.
3. Abschläge im Einzelfall von dem ermittelten ortsüblichen Mietwert
Etwaige örtlich bedingte Wertminderungen, die bei der Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises keine Berücksichtigung gefunden haben, sind in Form von Abschlägen zu berücksichtigen. Die Entscheidung darüber, ob solche Abschläge im Einzelfall gerechtfertigt sind, trifft das jeweilige Wohnsitzfinanzamt. Dabei kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Steuerpflichtigen vollständig und richtig sind. Das Finanzamt kann entsprechend AEAO zu § 88, Nr. 2 den Angaben des Steuerpflichtigen Glauben schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind.
Es kommen insbesondere folgende Abschläge in Betracht:
a) Störungen aufgrund der engen baulichen Verbindung von Wohn- und Dienstbereich
Ein Abschlag vom ortsüblichen Mietpreis kommt in Betracht, wenn sich Beeinträchtigungen dadurch ergeben, dass eine enge räumliche (bauliche) Verbindung der zur Verfügung gestellten Wohnung mit den zur Erfüllung der beruflichen Pflichten bestimmten Räumen besteht, z.B. weil der dienstliche Besucherverkehr bzw. Mitarbeiter zwangsläufig auch Teile der Privaträume (Flur und/oder Toilette, Durchgangszimmer) berühren.
Hierbei können die folgenden Fallgruppen für typisierte Abschläge unterschieden werden, wobei zu beachten ist, dass die Fallgruppen die vorstehend dargestellte Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall nicht ersetzen, sondern lediglich Anhaltspunkte für dem Grunde und der Höhe nach denkbare Abschläge bieten.
Fallgruppe 1:
Aufgrund der engen baulichen Verbindung der Diensträume mit dem privaten Wohnbereich ergeben sich wegen der Dienstgeschäfte leichtere Beeinträchtigungen bei der Nutzung des Wohnbereichs. Der Mietwert wird in diesen Fällen dadurch gemindert, dass der Dienststelleninhaber beruflich genutzte Räume bzw. Flächen durchqueren muss, um von einem Wohnraum in den anderen zu gelangen. Hierfür ist ein Abschlag von 10 % vorzunehmen.
Fallgruppe 2:
Die Beeinträchtigung des privaten Wohnbereichs und damit eine Minderung des objektiven Wohnwerts ergibt sich daraus, dass Besucher oder Mitarbeiter privat genutzte Räume bzw. Flächen durchqueren, um dienstliche Räume zu erreichen. Der Abschlag für diese Fallgruppe wird mit 15 % festgesetzt.
Fallgruppe 3:
Bei dieser Fallgruppe werden mangels Trennung von Amts- und Wohnbereich auch Räume des privaten Wohnbereichs dienstlich genutzt. Je nach Umfang der Nutzung kann ein Abschlag bis zu 20 % als angemessen angesehen werden.
b) Abschlag für zusätzliche Beeinträchtigungen
Zusätzliche Beeinträchtigungen des Wohnwerts können durch einen Abschlag bis zu 10 %, in besonders gravierenden Fällen bis zu 15 % von der ortsüblichen Miete Berücksichtigung finden. Hierzu gehören örtlich bedingte Beeinträchtigungen, nicht jedoch solche, die durch die Berufsausübung verursacht werden. Zu den örtlich bedingten Beeinträchtigungen zählen beispielsweise:
- Anerkannte Baumängel
- (regelmäßige) Proben eines Posaunenchors
Für die Berücksichtigung von Baumängeln sowie besonders gr...