Die Finanzverwaltung erkennt bisher die Pflegeaufwendungen nur an, wenn die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des Versicherers bzw. eine Bescheinigung über die Einstufung in einen Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1) nachgewiesen wird, d. h. durch einen Ausweis nach dem Sozialgesetzbuch XI (Merkzeichen "H" – hilflos oder "Bl" – blind) oder durch einen Bescheid der Pflegekasse. Ab 2017 wurden die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Pflegegrad 2 entspricht der bisherigen Pflegestufe I. Die Pflegekassen lassen die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach den Pflegegraden durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen und feststellen. Auch demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen und psychische Erkrankungen, bei denen der MDK Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen, werden anerkannt.
BFH verzichtet auf amtliche Nachweise
Nach Ansicht des BFH kann die Pflegebedürftigkeit – wie auch sonst bei Krankheitskosten – durch ein normales ärztliches Attest oder sonstige Darlegungen nachgewiesen werden. Auch muss das Attest nicht vor Abschluss des Heimunterbringungsvertrags erstellt sein. Entscheidend ist allein, ob Krankheitskosten entstanden sind. Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, ist nicht maßgebend. Der Aufenthalt in einem Altersheim kann daher auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Anders als nach bisheriger Rechtsprechung ist auch nicht erforderlich, dass zusätzliche, gesondert in Rechnung gestellte Pflegekosten entstanden sind.
Der BFH stellt damit weniger die Formalien in den Vordergrund, sondern stellt auf den tatsächlichen medizinischen Befund ab. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Verwaltung die Anforderungen an den Nachweis krankheitsbedingter Pflegeaufwendungen lockert. In Fällen, in denen amtliche Nachweise beschafft werden können, sollten diese immer vorgelegt werden, da sie jedenfalls aussagekräftiger sind als z. B. ein nachträgliches hausärztliches Attest.
Bei bestimmten krankheitsbedingten Aufwendungen – Medikamente, Kuren, Psychotherapie usw. – ist stets ein vorheriges ärztliches Attest und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Diese Regelung umfasst allerdings nicht krankheitsbedingte Pflegeaufwendungen. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung – analog zum Nachweiserfordernis in Krankheitsfällen – möglicherweise auch für den Pflegefall wieder zu dem schon bisher von der Verwaltung verlangten strengeren Nachweis zurückkehren wird.
Die Verwaltung anerkennt bei ambulant gepflegten Personen, die nicht zu dem "begünstigten Personenkreis" (Pflegegrad, Alltagskompetenzeinschränkung) gehören, die Pflegekosten ohne weiteren Nachweis als außergewöhnliche Belastung an, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI (Träger des ambulanten Pflegedienstes, Pflegekassen, Sozialhilfeträger, Arbeitsgemeinschaften) gesondert in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 % der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen.
Eigene Pflegeleistungen werden nicht berücksichtigt
Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine finanziellen Aufwendungen. Für die tatsächliche Pflege, ohne dass Kosten entstanden sind, kann daher keine außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.