1.4.1 Leben in einem Wohnheim
Die Kosten, die einem Steuerpflichtigen für die eigene altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim (Altenwohnheim, Seniorenwohnstift) entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Es handelt sich um typische Kosten der Lebensführung. Denn es erscheint nicht außergewöhnlich, dass ein älterer Mensch in einem Altersheim lebt, weil er nicht mehr für sich sorgen kann oder will. Anders ist es nur, wenn die Heimunterbringung krankheitsbedingt ist.
Neben den – altersbedingten – Unterbringungskosten angefallene Pflegekosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn es sich um von den Unterbringungskosten abgrenzbare Mehrkosten handelt, z. B. die Aufwendungen für eine ambulante Pflegekraft, einen behandelnden Arzt oder für die Aufnahme in die Pflegestation des Heims bzw. für gesondert berechnete Medikamente und Heilmittel.
Umlagepauschale für Grundpflege keine gesonderten Mehrkosten
Solche gesonderten Mehrkosten liegen nicht bereits dann vor, wenn in den Heimkosten anteilig ein Betrag für eine allgemeine ärztliche Überwachung und eine nicht gesondert zu vergütende Pflege im Krankheitsfall (Umlagepauschale für die Grundpflege) enthalten ist. Ausscheidbare zu berücksichtigende Mehrkosten liegen hier nur vor, wenn die Pflegekosten bzw. Pflegesätze – neben den Unterbringungskosten und den Aufwendungen für die Grundpflege – zusätzlich angefallen sind und gesondert in Rechnung gestellt wurden.
Bei einer Heimunterbringung ohne Pflegebedürftigkeit steht dem Steuerpflichtigen aber jedenfalls die Steuerermäßigung für die Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen zu, wenn er im Heim einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt führt und – wie in aller Regel – in den Unterbringungskosten zugleich Aufwendungen für hauswirtschaftliche Dienstleistungen enthalten sind.
1.4.2 Krankheitsbedingte Unterbringung in einem Heim
Anders als bei einer rein altersbedingten Heimunterbringung sind bei einer krankheitsbedingten – darunter fällt auch die pflegebedingte – Unterbringung in einem Heim oder in einer anerkannten Pflegewohngemeinschaft die Aufwendungen grundsätzlich ebenso wie bei einem Krankenhausaufenthalt insgesamt als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Dies gilt auch bei ständiger krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit älterer Menschen. Denn es handelt sich hierbei nicht um den typischen Fall, sondern um eine Ausnahmesituation. Dies gilt nicht nur für die Unterbringung in einem Pflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims, sondern auch für die Unterbringung in einem Altersheim (Wohnheim, Seniorenstift). Der Einzug in das Heim bzw. bei einem früheren Einzug das Verbleiben in dem Heim muss ausschließlich durch Krankheit (Pflegebedürftigkeit) veranlasst sein. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten (z. B. aufgrund der Größe des Apartments) sind die Aufwendungen nur in Höhe des Üblichen zu berücksichtigen. Üblich dürfte eine Wohnfläche von rund 30 qm sein.
Kosten in Höhe der üblichen Eigenanteile von Pflegeheimbewohnern können regelmäßig anerkannt werden.
Keine ausschließlich krankheits-/pflegebedingte Heimunterbringung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in ein Seniorenstift zieht, in dem er durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt wird.
Abzugsfähige Mehrkosten eines Heimbewohners
Die Heimkosten betragen im Jahr 4.500 EUR. Darin sind 500 EUR für die Grundpflege enthalten. Wird der Heimbewohner nun aufgrund eines Unfalls pflegebedürftig, kann er aber weiterhin in seinem Appartement wohnen und gepflegt werden, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen, liegen ab der krankheitsbedingten Pflegebedürftigkeit nach § 33 EStG abziehbare Aufwendungen vor, auch wenn keine Pflegekosten gesondert berechnet werden.
Es ist somit nicht danach zu differenzieren, ob die Pflegebedürftigkeit bereits vor dem Einzug in das Heim oder erst später eingetreten ist.
Grundsätzlich abziehbar sind die Kosten jedoch nur insoweit, als es sich um zwangsläufige zusätzliche Aufwendungen handelt. Deshalb sind die abziehbaren Heimkosten um ersparte Aufwendungen (Haushaltsersparnis) zu kürzen, wenn der bisherige Haushalt während des Pflegeheimaufenthalts nicht beibehalten wird.
Wird der Haushalt aufgelöst, mindern sich die anzuerkennenden Pflegeheimkosten pauschal um eine Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags, für 2024 som...