2.3.1 Unterbringung in einem Wohnheim
Bei den Kosten für die – nicht krankheits- bzw. pflegebedingte – Unterbringung eines Angehörigen in einem Wohnheim (Altenwohnheim, Seniorenwohnstift) handelt es sich, ebenso wie bei den Kosten des Steuerpflichtigen für seine eigene Heimunterbringung, um typische Unterhaltsleistungen. Sie können daher nach § 33a Abs. 1 EStG nur mit dem Unterhaltshöchstbetrag abgesetzt werden, und zwar nur dann, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Angehörigen gesetzlich unterhaltspflichtig ist, z. B. gegenüber Eltern und Großeltern. Der Abzugsbetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Angehörigen. Wie bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Heimunterbringung rechnen die in den Heimkosten enthaltenen Anteile für die sog. Grundpflege ebenfalls zu den typischen Unterhaltsaufwendungen.
Gesonderter Ausweis der Pflegekosten
Auch hier kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nur in Betracht, wenn gesondert angefallene und berechnete ausscheidbare Krankheits- oder Pflegeaufwendungen gegeben sind. Beiträge, die aufgrund der Mischkalkulation als Solidarbeiträge von sämtlichen Heimbewohnern – unabhängig von deren Pflegebedürftigkeit – erhoben werden, können von dem einzelnen Heimbewohner nicht geltend gemacht werden.
2.3.2 Krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim
Die Kosten für das Heim umfassen zum einen die Unterbringung sowie die Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen und zum anderen die Kosten der krankheitsbedingten Pflege. Die Kosten der Unterbringung und der hauswirtschaftlichen Dienste stellen typische Unterhaltsleistungen (Unterkunft und Verpflegung) dar, die an sich unter den Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG fallen. Dies entspricht der Anrechnung einer Haushaltsersparnis bei den Aufwendungen für die eigene Unterbringung.
Die Kosten der medizinischen Leistungen, die gesondert abgerechneten Pflegekosten und auch die allgemeinen Pflegekosten einschließlich der Unterbringungskosten sind nach § 33 EStG zu berücksichtigen, soweit sie die Haushaltsersparnis übersteigen, vergleichbar mit den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Unterbringung. Diese sind in 2024 mit den Beträgen von 32,73 EUR/Tag, 982 EUR/Monat bzw. 11.784 EUR/Jahr (= Grundfreibetrag) anzusetzen. Nur in dieser Höhe liegen dann Unterhaltskosten nach § 33a Abs. 1 EStG vor. Alle darüber hinausgehenden Aufwendungen sind nach § 33 EStG – unter Anrechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG – zu berücksichtigen. Die Haushaltsersparnis ist allerdings nur abzusetzen, wenn der Pflegebedürftige seine Wohnung aufgelöst hat.
Auch hier können die Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als hierfür nicht anderweitig, z. B. durch eine Pflegezulage, Ersatz geleistet wird.
Kosten der Lebensführung sind Unterhaltskosten nach § 33a Abs. 1 EStG
Zu den Unterhaltskosten nach § 33a Abs. 1 EStG rechnen außer dem Betrag i. H. d. Haushaltsersparnis alle Kosten, die auch sonst bei normaler Lebensführung anfallen, z. B. für Kleidung, Taschengeld, Frisör. Diese Aufwendungen sind im Jahr 2024 bis zu dem Unterhaltshöchstbetrag von 11.784 EUR abziehbar, vermindert um die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit sie 624 EUR übersteigen. Die mit dem Unterhaltshöchstbetrag abgegoltenen Kosten fallen nicht unter § 33 EStG.
Rechtliche oder sittliche Verpflichtung aufgrund Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Insbesondere bei der Unterbringung in einem teuren Heim kann sich die Frage stellen, bis zu welcher Höhe angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen noch eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Tragung der Heimkosten des Angehörigen bejaht werden kann. Auch kann zu prüfen sein, ob etwa neben dem leistenden Angehörigen weitere Unterhaltsverpflichtete vorhanden sind.
Ziehen Eheleute, von denen einer pflegebedürftig ist, zusammen in ein Heim, sind die Aufwendungen des nicht Pflegebedürftigen nicht zwangsläufig. Eine tatsächliche Zwangslage im Sinne eines unausweichlichen Ereignisses besteht nicht, da der Umzug in das Heim auf einer freien Willensentschließung beruht. Es besteht weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht, den pflegebedürftigen Ehegatten in ein Pflegeheim zu begleiten.
2.3.3 Unterbringung eines Kindes zur Pflege in einem Heim
Bei der krankheits- bzw. pflegebedingten Unterbringung eines Kindes in einem Heim sind die gesamten Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Eine Aufteilung in einen mit dem Kinde...