Bei der krankheits- bzw. pflegebedingten Unterbringung eines Kindes in einem Heim sind die gesamten Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Eine Aufteilung in einen mit dem Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld abgegoltenen Anteil für die Unterbringung und einen darüber hinaus nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Pflegeanteil ist nicht vorzunehmen. Vielmehr gehören zu den anzuerkennenden Krankheitskosten in diesen Fällen nicht nur die Kosten für die medizinischen Leistungen im engeren Sinn, sondern auch diejenigen für die krankheitsbedingte Unterbringung.[1]

 
Wichtig

Auswärtige Unterbringung aus medizinischen Gründen

Die Unterbringung muss nicht unbedingt in einem Heim im eigentlichen Sinn erfolgen. Auch eine anderweitige Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts kann aus medizinischen Gründen erforderlich sein, z. B. wenn ein Kind wegen einer medizinischen Behandlung in einem Internat untergebracht ist. Die Kosten der Internatsunterbringung – nicht auch die Kosten der schulischen Förderung – sind dann unmittelbare Krankheitskosten.[2]

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