Ohne Nachweis der entstehenden Einzelkosten erhält ein Steuerpflichtiger einen nach dem Pflegegrad der gepflegten Person gestaffelten Pflegepauschbetrag, wenn er
- aus zwangsläufigen Gründen
- eine pflegebedürftige Person
- in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich pflegt und
- dafür keine Einnahmen erhält.
Der Pflegepauschbetrag beträgt bei
- Pflegegrad 2: 600 EUR,
- Pflegegrad 3: 1.100 EUR,
- Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Hilflosigkeit: 1.800 EUR.
Hilflosigkeit besteht, wenn die gepflegte Person zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz jeden Tag dauernd auf fremde Hilfe angewiesen ist. Eine persönliche Pflege liegt auch vor, wenn der Pflegende durch eine ambulante Pflegekraft unterstützt wird. Eine ständige Bereitschaft kann ausreichen.
Die Höhe der Aufwendungen spielt keine Rolle. Dass Aufwendungen entstanden sind, kann regelmäßig unterstellt werden, z. B. für Fahrten, Pflegekleidung, Hilfsmittel und Telefonate.
Häusliche Wochenendbetreuung eines Heimbewohners
Ist die gepflegte Person ganzjährig in einem Heim untergebracht, genügt es bereits, wenn sie an den Wochenenden in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut wird.
Der Pflegende darf für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Denn wenn ihm Einnahmen zufließen, sei es als Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, wird seine Belastung zumindest gemindert. Übersteigen die Aufwendungen die Einnahmen, kann sie der Pflegende – bei Zwangsläufigkeit – in Höhe des überersteigenden Betrags nur als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, dann aber unter Gegenrechnung der zumutbaren Belastung, geltend machen. Grundsätzlich schließen sämtliche der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege zufließenden Einnahmen den Pflegepauschbetrag aus.
Auch die Weiterleitung des Pflegegeldes durch den Gepflegten an die Pflegeperson wird bisher grundsätzlich als schädlich angesehen. Eine Ausnahme wurde nur anerkannt, wenn der Pflegende nachweisen konnte, dass er das Pflegegeld treuhänderisch verwaltet und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten hatte.
Nur bei den Eltern verzichtet das Gesetz auf den Nachweis der treuhänderischen Verwaltung des Pflegegeldes. Dieses rechnet nicht zu den schädlichen Einnahmen, und zwar unabhängig von dessen Verwendung durch die Eltern, sodass diesen stets der Pflegepauschbetrag zusteht.
Nachweis der treuhänderischen Verwaltung des Pflegegeldes
Andere Pflegepersonen als die Eltern (leibliche Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern) müssen nachweisen, dass sie das weitergeleitete Pflegegeld nur treuhänderisch bezogen und ausschließlich für an sich von dem Gepflegten selbst zu tätigende Aufwendungen verwandt haben. Dazu sollte das Pflegegeld auf ein separates Konto geleitet werden, von dem die Aufwendungen beglichen werden. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen dem Pflegegeld nicht gegengerechnet werden. Etwaige sonstige Einnahmen des Pflegebedürftigen brauchen in den Verwendungsnachweis nicht einbezogen zu werden.
Fehlt es an diesen Nachweiserfordernissen und ist demzufolge von schädlichen Einnahmen auszugehen, können anstelle des Pflegepauschbetrags die die Einnahmen übersteigenden Aufwendungen nur unter den engeren Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit nach § 33 EStG als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Personen (gleichzeitig oder nacheinander) persönlich gepflegt, ist der Pauschbetrag zu gleichen Teilen nach der Zahl der Pflegenden aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Pauschbetrag von einem oder mehreren Pflegenden tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, weil dieser ggf. seine einzeln nachgewiesenen Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG geltend macht. Bei mehreren Pflegepersonen steht der Pflegepauschbetrag nur dann voll zu, wenn die anderen Pflegepersonen entgeltlich tätig werden.
Die Pflegebedürftigkeit muss alters- oder krankheitsbedingt sein. Für gesunde Kleinkinder gibt es den Pflegepauschbetrag nicht.
Enge persönliche Beziehung ausreichend zur Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags
An eine sittliche Verpflichtung zur Pflege sind für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags nicht die strengen Anforderungen wie nach § 33 Abs. 2 EStG zu stellen. Eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person reicht aus. Damit kann der Pflegepauschbetrag auch z. B. in Fällen der Nachbarschaftshilfe in Anspruch genommen werden. Werden darüber hinausgehende Aufwendungen geltend gemacht, verbleibt es aber bei den allgemeinen Anforderungen an eine sittliche Verpflichtung i. S. v. § 33 Abs. 2 EStG.
Die Zugehörigkeit zu einem Verein, der sich der Pflege Schwerstkranker annimmt, z. B. AIDS-Hilfe, sowie die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe mit entsprechendem moralischem Ethos (z. B. Pfarrer) allein genügen nicht für eine enge persönliche Beziehung in diesem Sinn, wohl aber ein langjähriges Beistands-, Freundschafts- oder auch Nachbarschaftsverhältnis.