2.1 Erklärungs- und Anzeigepflicht
Grundsätzlich gilt: Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, ist verpflichtet, dies der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung mitzuteilen. Mit dieser Pflicht zur Gewerbeanmeldung ist zugleich auch die Verpflichtung, den eröffneten Betrieb dem Finanzamt mitzuteilen, erfüllt (§ 138 Abs. 1 AO i. V. m. § 14 GewO).
Aus einer typischen kleineren Photovoltaikanlage ergibt sich regelmäßig kein gewerbesteuerlich relevanter Gewinn. Deshalb stufen viele Gemeinden eine Anlage mit bis zu 30 qm Solarzellenfläche auf dem Hausdach als nicht anzeigepflichtigen Gewerbebetrieb ein. Dies erspart eine Gewerbeanmeldung und die damit verbundenen Gebühren. Da aber nicht alle Kommunen diese verwaltungsökonomisch sinnvolle Auslegung praktizieren, sollte dies erfragt bzw. angeregt werden.
War eine Gewerbeanmeldung entbehrlich, musste nur eine formlose Mitteilung an das Finanzamt erfolgen. Doch auch diese Pflicht ist mit der Steuerfreiheit für kleinerer Photovoltaikanlagen ab 2022 entfallen.
2.2 Nichtbeanstandungsregelung
In Folge der steuerlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung zur steuerlichen Erfassung von Photovoltaikanlagen getroffen.
Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird es ab 1.1.2023 nicht beanstandet, wenn ein Betreiber von Photovoltaikanlagen, ein
- Gewerbetreibender i. S. d. § 15 EStG ist, dessen eröffneter Betrieb sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und er
- in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer ist, dessen Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG (Nullsteuersatz) sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und er die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet,
auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichtet.
Nur wenn es aus weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich ist, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO auffordern.
2.3 Mitgliedschaft in der IHK
Gewerbetreibende sind grundsätzlich Mitglieder in der Industrie- und Handelskammer (IHK). Parallel zur Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer (siehe nachfolgend) regelt § 3 Nr. 32 GewStG eine Steuerfreiheit für die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 kWp. Diese Steuerbefreiung hat mittelbar zur Folge, dass Unternehmer, die ausschließlich kleinere Solaranlagen betreiben, von der Zwangsmitgliedschaft in der IHK – und der damit einhergehende Gebührenpflicht – befreit sind.