Als Betriebseinnahmen gelten alle Erlöse oder Wertzugänge in Geld oder Geldeswert, soweit diese durch den Betrieb veranlasst sind, d. h. mit diesem sachlich zusammenhängen. Dies sind in erster Linie die Einnahmen aus dem Grundgeschäft einer Photovoltaikanlage – die Einspeisungsvergütungen des Netzbetreibers. Doch auch Einnahmen aus sog. Neben- oder Hilfsgeschäften sind zu berücksichtigen. Hierzu gehört z. B. eine Umsatzsteuererstattung des Finanzamts oder die Veräußerung von nicht mehr benötigten Wirtschaftsgütern, wie z. B. überzählige Solarmodule.
Wird Strom im eigenen Haushalt selbst verbraucht, gehört auch die Entnahme zu den steuerlich relevanten Einnahmen.
Die Entnahme ist mit dem Teilwert anzusetzen, welcher sich anteilig aus den gesamten Herstellungskosten des produzierten Stroms errechnen lässt. Dies sind die Wiederbeschaffungskosten bzw. die gesamten anteiligen Kosten für den produzierten Strom. Zulässig ist es, den Teilwert auf Basis des aktuellen Marktpreises für Strom zu schätzen. Das ist i. d. R. aber ein zu hoher Wert, liegen die Herstellungskosten des aus Sonnenenergie produzierten Stroms doch – zumindest bei neueren Anlagen – deutlich unter dem Fremdbezugspreis von Strom.
Allerdings wird auch dazu zwingend die Menge des selbst verbrauchten, steuerlich entnommenen Stroms benötigt. Bei der Ermittlung des selbst verbrauchten Stroms gibt es in der Praxis jedoch seit einer Änderung des EEG zum 1.4.2012 für viele Photovoltaikanlagebetreibern ein Problem.
Durch die EEG-Novelle wurde für seit dem 1.4.2012 in Betrieb gegangene Photovoltaikanlagen der bisher gezahlte Eigenverbrauchsbonus abgeschafft. Seither wird der selbst verbrauchte Strom durch den Netzbetreiber nicht mehr gesondert vergütet. Damit ist es insofern auch nicht mehr erforderlich, die Menge des selbst verbrauchten Stroms mittels eines (2.) Zählers festzuhalten. Die Ermittlung des selbst verbrauchten Stroms kann jedoch nur über einen solchen (2.) Zähler abgelesen bzw. aus der Differenz zwischen dem erzeugten und dem ins Netz eingespeisten Strom errechnet werden.
Doch gerade bei neueren Photovoltaikanlagen wurde oftmals kein 2. Zähler mehr eingebaut, der den Gesamtertrag – also den gesamten erzeugten Strom – misst. Damit liegen keine konkreten Aufzeichnungen über den Umfang der Stromentnahme vor, bekannt ist nur die Menge des eingespeisten Stroms.
Fehlt es an einer erforderlichen Besteuerungsgrundlage, kann diese geschätzt werden. Von einigen Finanzämtern wird die erzeugte Strommenge pauschal mit 1.000 kWh je installierter kWp-Leistung der Photovoltaikanlage anerkannt.
Berechnung mit 1.000 kWh je installierter kWp-Leistung
Familie S hat seit Juli 2019 auf ihrem EFH eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 4 kWp installiert. Die Anlage hat jedoch nur 1 Zähler, der den eingespeisten Strom misst und der zum 31.12.2019 einen Stand von 1.500 kWh ausweist.
Das Finanzamt schätzt die Höhe des gesamten erzeugten Stroms für 2019 mit 4 * 1.000 kWh * 6/12 = 2.000 kWh. Da nur 1.500 kWh ins Netz eingespeist worden sind, wurden folglich 500 kWh entnommen.
Zu dieser Schätzungsmethode gibt es keine bundeseinheitliche Anweisung durch die Finanzverwaltung. Sie ist zwar recht einfach, aber bei näherer Betrachtung oftmals ungenau und zudem fiskalisch. Nicht berücksichtigt wird dabei, dass die erzeugte Strommenge deutlich schwanken kann, was jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage in sonnenarmen Monaten schon leidvoll feststellen musste.
Zweifellos am exaktesten wäre die nachträgliche Installation des bisher fehlenden 2. Stromzählers. Doch dies verursacht beträchtliche Kosten, sodass selbst eine ungünstige Schätzung durch das Finanzamt auf Dauer günstiger kommt.
Verbessert bzw. korrigiert werden kann die Schätzung, wenn für die Höhe des privaten Stromverbrauchs zusätzlich noch auf die statistischen Werte zum Stromverbrauch eines vergleichbaren Haushalts zurückgegriffen wird.
Eine weitere Möglichkeit ist, auf den Wechselrichter zuzugreifen. Dieser verfügt i. d. R. über einen eingebauten Zähler, der die Daten der erzeugten Strommenge aufzeichnet. Dieser Zähler ist zwar nicht geeicht, jedoch sind die daraus gewonnenen Daten immer noch präziser, als eine vom Finanzamt pauschal vorgenommene freie Schätzung.
Andere Regelungen bei der Umsatzsteuer
Völlig anders als bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung ist die Rechtslage für den selbst verbrauchten Strom bei der Umsatzsteuer.