(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen [Bis 22.02.2024: offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen] der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Teil I [Bis 22.02.2024: Abschnitt I] der Anlage 4 gemacht werden.
(2) 1Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das [Bis 22.02.2024: Satz 1 gilt entsprechend für]
1. |
in elektronischer Form [Bis 22.02.2024: verbreitetes Werbematerial] , |
2. |
[Bis 22.02.2024: Werbung ] durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder [Bis 22.02.2024: ;] |
3. |
im Internet, einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen verbreitet wird. |
2Hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist. [Bis 22.02.2024: hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). 2Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.]
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 [Bis 22.02.2024: § 3 Abs. 3] gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften oder Werbematerial [Bis 22.02.2024: , zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien] nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.