1.

einen Hinweis, dass die tatsächlich die Umwelt belastenden CO2-Emissionen auch von der Produktion und Bereitstellung des Fahrzeugs sowie des Kraftstoffs oder[1] [Bis 22.02.2024: des Kraftstoffs bzw.] der anderen Energieträger abhängen und dass der Fahrzeugnutzer durch die Verwendung von möglichst CO2-arm erzeugtem Kraftstoff bzw. erzeugter Energie den CO2-Ausstoß insgesamt verringern kann;

 

2.

[2]eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge.

Bis 22.02.2024:

2.

Eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, auf Jahresbasis und aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; der Leitfaden wird mindestens einmal jährlich aktualisiert, so dass er eine Auflistung aller Modelle enthält, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aktualisierung angeboten oder ausgestellt werden;

 

3.

[3]für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell sind anzugeben:

 

a)

der Hubraum,

 

b)

die Leistung ("Höchstleistung" nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),

 

c)

der Typ,

 

d)

die Getriebeart,

 

e)

die Masse des Fahrzeugs ("tatsächliche Masse des Fahrzeugs" nach Nummer 13.2 der Übereinstimmungsbescheinigung),

 

f)

Kraftstoff ("Kraftstoff" nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach

aa)

Benzin,

bb)

Diesel,

cc)

komprimiertes Erdgas oder

dd)

gegebenenfalls anderen Energieträgern;

bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz "schwefelfrei" verzichtet werden,

 

g)

der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch ("Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),

 

h)

der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen ("CO2-Emissionen" nach Nummer 49.1) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen ("CO2-Emissionen" nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),

 

i)

die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen und

 

j)

das Jahr der erstmaligen Einführung in den Handel.

Für die Modelle der Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.

Für die Modelle der Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite ("Elektrische Reichweite" nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.

Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:

 

a)

der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den "Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie",

 

b)

der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den "Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb" (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),

 

c)

bei der Angabe der Leistung getrennt

aa)

die Leistung des Verbrennungsmotors ("Höchste Nutzleistung" nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

bb)

die Leistung des Elektromotors ("Höchste Nutzleistung" nach Nummer 27.3 der Übereinstimmungsbescheinigung), und

 

d)

die elektrische Reichweite EAER ("Elektrische Reichweite EAER" nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).

Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.

Bis 22.02.2024:

3.

für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell – im Einzelnen konkretisiert durch Hubraum, Leistung, Getriebe und Masse des Fahrzeugs – die Kraftstoffart beziehungsweise den anderen Energieträger, wobei bezüglich der Kraftstoffart, verschiedene Qualitäten eines Kraftstoffs zusammengefasst werden können (z. B. Super und Super Plus zu Ottokraftstoff), die CO2-Effizienzklasse, den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert), die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus. Bei Personenkraftwagenmodellen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind die in Satz 1 genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutr...

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