Nicht nur Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, die sie nicht nur für berufliche Fahrten, sondern auch für private Zwecke nutzen können. Häufig erhalten auch freie Mitarbeiter, wie z. B. Handelsvertreter, Bausparkassenvertreter o. ä., von ihrem Auftraggeber ein Fahrzeug gestellt. Dabei sind insbesondere 2 Fälle zu unterscheiden. Im 1. Fall ist das Fahrzeug aus Gründen erforderlich, die in der Tätigkeit liegen. Dieses könnte z. B. bei Kundendiensttechnikern der Fall sein, die eine bestimmte Ausrüstung benötigen und daher einen vom Auftraggeber bereitgestellten Werkstattwagen benutzen. Im anderen Fall ist die Fahrzeuggestellung als Teil der Honorierung anzusehen. Da der freie Mitarbeiter keine Fahrzeugkosten hat, kann die Honorierung geringer ausfallen. Solange der freie Mitarbeiter das Fahrzeug nur für die beruflichen Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Auftraggeber benutzt, ist die steuerliche Handhabung recht einfach. Darf er das Fahrzeug aber auch für private Fahrten benutzen, müssen ggf. beide Vertragspartner diese Leistung steuerlich korrekt behandeln.

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