OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.4.2007, S 7100 A - 68 - St 11

 

A Teil

 

I. Überlassung eines Fahrzeugs durch eine Personengesellschaft an einen Gesellschafter

Überlässt eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter ein Fahrzeug, das sie insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat und nutzt der Gesellschafter dieses sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch für seine eigenen privaten Zwecke, sind für die umsatzsteuerliche Beurteilung die nachfolgenden Fälle zu unterscheiden:

 

1. Unentgeltliche Überlassung eines Fahrzeugs

Wird das Fahrzeug dem Gesellschafter zu privaten Zwecken unentgeltlich überlassen, liegt insoweit eine nichtunternehmerische Nutzung des Fahrzeugs vor. Eine vollumfängliche Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen hat den Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG zur Folge. Der Ermittlung der vorsteuerbelasteten Ausgaben i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer verschiedene Methoden zu Grunde legen. Neben dem belegmäßigen Nachweis im Rahmen der Fahrtenbuchmethode und einer sachgerechten Schätzung anhand geeigneter Unterlagen besteht die Möglichkeit, die vorsteuerbelasteten Ausgaben nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln (s. BMF vom 27.8.2004, IV B 7 – S 7300 – 70/04, BStBl 2004 I S. 864). Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben kann dabei ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.

 

2. Entgeltliche Überlassung eines Fahrzeugs

 

2.1 Überlassung gegen Entgelt im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses

Erfolgt die Überlassung des Fahrzeugs für private Zwecke entgeltlich, z.B. durch Belastung des Privatkontos des Gesellschafters, ist aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu überprüfen, ob die Mindestbemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG übersteigt (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, Abschn. 158 Abs. 1 Bsp. 1 UStR). Diese bemisst sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nach den vorsteuerbelasteten Ausgaben, welche nach den o.g. Ermittlungsmethoden bestimmt werden können (s. Tz. 1).

 

2.2 Entgeltliche Überlassung in Form eines tauschähnlichen Umsatzes

Die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs kann auch im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes erfolgen, wenn der Gesellschafter eine steuerbare sonstige Leistung an die Gesellschaft erbringt (§ 3 Abs. 12 UStG). Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung, mithin die Dienstleistung (anteilig) des Gesellschafters (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch eine mittelbare Wertbestimmung mit Hilfe der hingegebenen Leistung erfolgen. Diese kann nach den in Tz. 1 beschriebenen Methoden ermittelt werden. Jedoch dürfen Ausgaben, die zu keinem Vorsteuerabzug berechtigen, nicht ausgeschieden werden, da sich der Wert des Entgelts nach § 10 Abs. 1 UStG bestimmt (vgl. BMF-Schreiben vom 8.6.1999, IV D 1 – S 7300 – 63/99, BStBl 1999 I S. 581, Tz. 25). Der aus der Berechnung resultierende Wert ist bei einer Ermittlung nach der 1 %-Methode ein Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (vgl. o.g. BMF-Schreiben vom 8.6.1999, IV D 1 – S 7300 – 63/99, a.a.O., Tz. 25, 26).

Wird ein Barbetrag zugezahlt, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. Gibt der Gesellschafter die Baraufgabe hin, erhöht sich die Bemessungsgrundlage entsprechend. Zahlt die Gesellschaft die Baraufgabe, ist sie in das Entgelt für die Dienstleistung des Gesellschafters miteinzubeziehen.

Die Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage kann zumeist entfallen, da diese im Vergleich nur vorsteuerbelastete Ausgaben einschließt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStG).

 

3. Anteilige Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen

Nach dem EuGH-Urteil vom 4.10.1995 (C-291/92, Armbrecht, BStBl 1996 II S. 392) haben Unternehmer das Wahlrecht, ihr Fahrzeug nur anteilig dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Für den nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Anteil ist der Vorsteuerabzug zwar nicht zugelassen, jedoch entfällt die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Übersteigt der Anteil der nichtunternehmerischen Nutzung die anteilige Zuordnung des Fahrzeugs zum Privatvermögen, ist eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

 

II. Überlassung eines Fahrzeugs durch eine Personengesellschaft an ihre Komplementär-GmbH

Überlässt eine Gesellschaft ihrer Komplementär-GmbH ein Fahrzeug und wird das Fahrzeug durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH für berufliche und private Fahrten genutzt, gelten die Ausführungen zu Tz. I entsprechend.

Hinweise zur umsatzsteuerlichen Beurteilung einer Fahrzeugüberlassung durch eine GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer ergeben sich aus Teil B.

 

III. Überlassung eines Fahrzeugs durch einen Gesellschafter an eine Personengesellschaft

Erwirbt der Gesellschafter auf eigene Rechnung ein Fahrzeug und stellt es der Gesellschaft zur Verfügung, ist nach den allgemeinen Gr...

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