Hat der Erblasser weder ein Testament (§§ 2231, 2247 BGB) aufgesetzt noch einen Erbvertrag (§ 1941 BGB) geschlossen, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach dem Tod erben Verwandte das Vermögen nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Beim Verwandtschaftsgrad gilt, dass zunächst die Erben erster Ordnung (1924 BGB), also die Abkömmlinge (Kinder und Enkel) und dann die Erben zweiter Ordnung, also Eltern und Geschwister (§ 1925 BGB) zum Zuge kommen. Erben erster Ordnung schließen dabei grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus.[1]

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