Hat der Einzelunternehmer mehrere Erben, die alle willens und geeignet sind, das Unternehmen gemeinschaftlich fortzuführen, ist das Einzelunternehmen mit gewerblichem Charakter in eine offene Handelsgesellschaft nach §§ 105 ff. HGB umzuwandeln. Zur Haftungsbeschränkung aller Unternehmensübernehmer kann sich die Umwandlung in eine GmbH anbieten oder für den Fall, dass einer der Übernehmer seine Haftung begrenzen will, eine Kommanditgesellschaft nach §§ 161 ff. HGB.

Ist es einem oder mehreren Kindern nicht möglich bzw. von diesen nicht gewollt, das Unternehmen mit ihren Geschwistern fortzuführen, muss der Unternehmensübergeber zur Streitvermeidung in einem Erbvertrag mit allen Erbberechtigten vereinbaren, was die Kinder, die das Unternehmen nicht fortführen, als Ausgleich – sofort oder später mit dem Tod des Unternehmers – vom Unternehmer erhalten (z. B. Barvermögen oder Grundstücke).

Soweit der Unternehmer einen Ausgleich nicht sofort herbeiführen kann oder will, kann er sich gegenüber den ausgleichsberechtigten Kindern verpflichten, über die entsprechenden Vermögenswerte zu Lebzeiten nicht mehr anderweitig zu verfügen.

In einem Übergabe- und Erbvertrag muss auch hier zugunsten des Ehepartners mit allen Nachfolgern und sonstigen Kindern die Anrechnung von Vorausempfängen nach § 2050 ff. BGB bzw. Erb- und Pflichtteilsverzichte nach § 2346 Abs. 1 und 2 BGB und Verzichte auf Pflichtteilsergänzungsansprüche[1] geregelt werden. Möglich ist es, den das Unternehmen fortführenden Kindern aufzuerlegen, Ausgleichszahlungen an die übrigen Geschwister zu leisten. Dies ist aber nur eingeschränkt zu empfehlen, da eine solche Regelung den Nachfolger/die Gesellschafter daran hindern könnte, ihren Gewinn im Unternehmen zu belassen/zu investieren bzw. dazu führen könnte, dass zu hohe Entnahmen getätigt werden.

[1] § 2325 BGB; BGH, Urteil v. 14.3.2018, IV ZR 170/16, NJW 2018 S. 1475: Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund unbenannter Zuwendung unter Ehegatten.

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