BMF, Schreiben vom 13.7.2020, III C 2 – S 7280-a/19/10001 :001 (DOK 2020/0661295), BStBl I 2020, 644
Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 5. Dezember 2018, XI R 22/14, und vom 14. Februar 2019, V R 47/16
Der BFH hat in seinen Urteilen vom 13. Juni 2018, XI R 20/14, BStBl 2018 II S. 800, und vom 21. Juni 2018, V R 25/15, BStBl 2018 II S. 809, sowie V R 28/16, BStBl 2018 II S. 806, in Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Änderung der Rechtsprechung beruhte auf dem EuGH-Urteil vom 15. November 2017, C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin.
Mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2018, XI R 22/14, BStBl 2020 II S. XXXhat der BFH diese Aussage dahingehend präzisiert, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift” der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.
Weiterhin hat der BFH mit seinem Urteil vom 14. Februar 2019, V R 47/16, BStBl 2020 II S. XXX, entschieden, dass für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich ist, was der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen, entspricht. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die Steuerverwaltungen die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts kontrollieren können.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Juli 2020 – III C 2 – S 7107/19/10005 :014 (2020/0326324) –, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 14.5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„5Maßgeblich für eine Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (vgl. BFH-Urteil vom 5. 12. 2018, XI R 22/14, BStBl 2020 II S. xxx).”
- Der bisherige Satz 5 wird der neue Satz 6.
Abschnitt 15.2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Der Rechnungsaussteller (Gutschriftsempfänger) muss mit dem leistenden Unternehmer grundsätzlich identisch sein, um eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller(Gutschriftsempfänger) herzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 14. 2. 2019, V R 47/16, BStBl II 2020 S. xxx).”
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 4 und 5.
Nach dem neuen Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:
„6Maßgeblich für eine Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. 7Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil vom 5. 12. 2018, XI R 22/14, BStBl 2020 II S. xxx).”
- Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden die neuen Sätze 8 bis 11.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden
Das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2018, BStBl 2018 I S. 1401, wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2020, 644