(1) 1Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33, 39 und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen. [1] [Bis 25.11.2019: Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33 und 39 bis 41 enthaltenen Pflichten sowie der auf Grund des § 41 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung sicherzustellen. ] 2Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vorschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Verpflichteten überprüfen. 3Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde von dem Verpflichteten während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen.

 

(2) 1Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß in einem Unternehmen die in den §§ 33, 39 oder 40 enthaltenen Pflichten[2] [Bis 25.11.2019: §§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung] nicht eingehalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. 2Diese Befugnis steht der Regulierungsbehörde auch dann zu, wenn ein Unternehmen seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. 3§ 9 bleibt unberührt.

 

(3)[3] Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Vom 08.11.2006 bis 25.11.2019:

(3) 1Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.

 

(4)[4] 1Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die Regulierungsbehörde und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. 2Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

Vom 08.11.2006 bis 25.11.2019:

(4) 1Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Absatz 3 Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. 2Das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

 

(5)[5] 1Die Regulierungsbehörde und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wirken auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes hin. 2Sie haben sich gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[3] Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[4] Abs. 4 geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.
[5] Abs. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU). Anzuwenden ab 26.11.2019.

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