§ 5 Lizenzierter Bereich
(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.
(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
1. |
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist, |
2. |
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen, |
3. |
Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst). |
§ 6 Erteilung der Lizenz
(1) 1Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. 2Der Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. 3Die Lizenz ist zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach Absatz 3 besteht. 4Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
(2) 1Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu beachten. 2Zur Sicherstellung dieser Regulierungsziele können der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. 3Auf Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungsbehörde eine Nebenbestimmung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für diese entfallen sind.
(3) 1Die Lizenz ist zu versagen, wenn
1. |
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt, |
2. |
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde, |
3. |
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet. |
2Die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche
1. |
Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden, |
2. |
Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird, |
3. |
Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden. |
§ 7 Übertragung der Lizenz
(1) 1Eine Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen Zustimmung der Regulierungsbehörde. 2Die Zustimmung ist unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 zu versagen.
(2) 1Für den Fall des Todes des Lizenznehmers gilt § 46 der Gewerbeordnung. 2Zuständige Behörde im Sinne des § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Regulierungsbehörde. 3Soll das Gewerbe durch einen Stellvertreter fortgeführt werden, ist dies der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ist einer Kapitalgesellschaft eine Lizenz erteilt, so hat jeder, der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft erwirbt und hierdurch über mehr als zehn vom Hundert der Aktien oder Geschäftsanteile der Gesellschaft verfügt, dies der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 [vom 08.11.2006 bis 30.09.2021]
§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung
1Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und über die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [Bis 26.06.2020: Innern], dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Höhe der Gebühren zu regeln.
§ 9 Widerruf der Lizenz
(1) Eine Lizenz kann durch die Regulierungsbehörde über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht nachkommt.
(2) Ei...