(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.
(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
1. |
Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt worden ist, |
2. |
Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen, |
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