§ 1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. das Kabelpfandgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
  2. das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  3. das Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S.1026), zuletzt geändert durch § 7 Abs.1 Buchstabe j des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,
  4. die POSTBANK-Datenschutzverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1387),
  5. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Amateurfunk auf das Land Berlin vom 9. Januar 1967 (BGBl. I S. 137),
  6. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten auf das Land Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

§ 2

§ 63 Abs. 1 bis 3 des Postverfassungsgesetzes gilt im Jahr 1995 noch mit den folgenden Maßgaben fort:

Schuldner der Ablieferung sind die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG jeweils in Höhe des sie betreffenden Anteils. Der für das Jahr 1994 maßgebliche Aufteilungsmaßstab zwischen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost TELEKOM sowie die für 1994 geltenden Zahlungsmodalitäten sind entsprechend anzuwenden.

§ 3

Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des jeweiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von § 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen in entsprechender Anwendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresabschlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die Entlastung entscheidet.

§ 4

Auflösung und Rechtsnachfolge der "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung"

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die durch Gesetz vom 20. Juni 1872 (RGBI. S. 210) errichtete "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung" mit Sitz in Berlin aufgelöst.

(2) Die mit Wirkung vom 31. März 1971 errichtete "Studienstiftung der Deutschen Bundespost" mit Sitz in Stuttgart wird Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stiftung. Das Vermögen der aufgelösten Stiftung wird Bestandteil des Stiftungsvermögens der "Studienstiftung der Deutschen Bundespost".

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