(1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als Betriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und organisatorisch selbständig.
(2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte
1. |
im Bereich der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, |
2. |
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, |
3. |
der Unfallkasse Post und Telekom, |
4. |
der Museumsstiftung Post und Telekommunikation. |
(3) Für die krankenversicherungspflichtig Beschäftigten in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
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