(1) Die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzungen bestimmt.

 

(2) Die Satzungen werden im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt.

 

(3) 1Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewiesenen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaften überprüft und erforderlichenfalls angepaßt. 2Änderungen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 3§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes findet bei der Anmeldung der Aktiengesellschaften keine Anwendung.

 

(4) Satzungsänderungen erfolgen nach den Vorschriften des Aktiengesetzes.

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