Der Praktikant ist regelmäßig vorübergehend in einem Unternehmen tätig, um sich notwendige praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für seinen zukünftigen Beruf anzueignen, die zum Teil im Rahmen seiner Gesamtausbildung verlangt werden. Der Ausbildungszweck steht bei einem Praktikum klar im Vordergrund, ansonsten handelt es sich um ein "normales" Arbeitsverhältnis. Es findet aber keine systematische Berufsausbildung statt.

Das Berufsbildungsgesetz[1] schreibt u. a. für Praktikanten vor:

"Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 BBiG sowie die §§ 18 bis 23 BBiG und 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann."

Vertragsniederschrift

Bei Praktikanten, die als Arbeitnehmer nach § 22 MiLoG gelten, sind gemäß § 2 Abs. 1a NachwG die in Satz 2 Nr. 1–7 vorgeschriebenen Inhalte in eine Vertragsniederschrift aufzunehmen. Bei den anderen Praktikumsverhältnissen ist eine Vertragsniederschrift zwar nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen.

Pflichtpraktikum

§ 26 BBiG findet keine Anwendung auf Studenten, die innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil ein nach den Schulgesetzen der Länder vorgeschriebenes Praktikum absolvieren.[2] Ist eine praktische Tätigkeit Teil eines Studiums, ist das BBiG nicht anwendbar. Dies gilt auch für Studiengänge an staatlich anerkannten privaten Hochschulen. Allerdings ist das BBiG nur dann nicht anwendbar, wenn auch das Praktikum durch staatliche Entscheidung anerkannt ist.[3]

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