Sachverhalt
Ein Berufskraftfahrer verlässt am Sonntag um 23:00 Uhr seine Wohnung und fährt zum Betriebshof. Dort übernimmt er einen Lkw und kehrt am Dienstag um 18:00 Uhr in seine Wohnung zurück. Während der gesamten Fahrzeit hat er die Bundesrepublik nicht verlassen. Spesen zahlt der Arbeitgeber nicht. Lediglich eine Nebenkostenpauschale von arbeitstäglich 9 EUR wird vom Arbeitgeber übernommen.
Ergebnis
Der Arbeitnehmer übt mit dem Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr in die Wohnung eine Fahrtätigkeit aus.
Verpflegungsmehraufwendungen können vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt werden. Werden diese nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt, kann der Arbeitnehmer die arbeitstägliche Pauschale oder den restlichen Teil der Pauschale als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Abwesenheitszeit beginnt mit dem Verlassen und endet mit der Rückkehr zur Wohnung. Ein Einzelnachweis der Verpflegungsmehraufwendungen ist ausgeschlossen.
Berufskraftfahrern entstehen üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug Mehraufwendungen auf Raststätten und Autohöfen, z. B. Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten), Park- oder Abstellgebühren oder Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.
Hierfür kann der Arbeitgeber einen Pauschbetrag i. H. v. 9 EUR pro Kalendertag, zusätzlich zu den Verpflegungspauschalen, steuerfrei erstatten.
Welchen Betrag kann der Berufskraftfahrer als Mehraufwendungen für Verpflegung in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben?
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Nebenkosten |
Erläuterung |
So. |
9 EUR |
Mehraufwendungen für Nebenkosten am Anreisetag |
Mo. |
9 EUR |
Mehraufwendungen für Nebenkosten für die gänztägigen Abwesenheiten |
Di. |
9 EUR |
Mehraufwendungen für Nebenkosten am Abreisetag |
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27 EUR |
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Die gesetzliche Pauschale für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten (z. B. Berufskraftfahrer), wurde vom Arbeitgeber mit dem Höchstbetrag gezahlt. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten scheidet diesbezüglich aus.
Der Arbeitgeber hat zwar keine Spesen gezahlt, der Berufskraftfahrer hatte aber
- am Sonntag Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen für an Anreisetag i. H. v. 14 EUR,
- am Montag Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen für 24 Stunden Abwesenheit i. H. v. 28 EUR,
- am Dienstag Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen für an Abreisetag i. H. v. 14 EUR.
Der Arbeitnehmer kann daher in seiner Einkommensteuererklärung 56 EUR als Werbungskosten geltend machen.