Sachverhalt
In der Zeit vom 1.4.-31.12.2024 werden Einmalzahlungen an diverse Arbeitnehmer ausgezahlt.
Welchem Entgeltabrechnungsmonat sind diese Einmalzahlungen zuzuordnen?
Ergebnis
Sachverhalt | Zuordnung | Hinweise/Besonderheiten |
Auszahlung Urlaubsgeld im Mai | Mai | |
Weihnachtsgeld wird im Dezember ausgezahlt, der Arbeitnehmer bezieht seit 1.10. Krankengeld | Dezember | Krankengeldbezugszeiten sind grds. beitragsfrei. Trotzdem unterliegt die Einmalzahlung der Beitragspflicht. Die beitragsfreie Zeit wird jedoch nicht für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze herangezogen (Oktober bis Dezember = 0 SV-Tage) |
Gewinnbeteiligung auf Vorjahresgewinn wird im Juni gezahlt, die Arbeitnehmerin ist bereits seit 15.5. in Elternzeit | Juni | Während einer Elternzeit besteht grds. Beitragsfreiheit. Trotzdem unterliegt die Einmalzahlung der Beitragspflicht (s. voriges Beispiel) |
Beschäftigung endet am 31.10. wegen Eintritt in den Ruhestand. Zahlung von anteiligem Weihnachtsgeld im Dezember | Oktober | Zuordnung zum letzten abgerechneten Kalendermonat im laufenden Jahr |
Beschäftigung endet durch fristlose Kündigung am 14.3. Im Juni wird dem Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht eine Abfindung wegen Beendigung der Beschäftigung als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten (den Verlust des Arbeitsplatzes) zugesprochen und ausgezahlt | keine | Keine Zuordnung zum früheren Beschäftigungsverhältnis, weil die Abfindung künftige Entgeltansprüche (also für die Zeit nach Ende der Beschäftigung) ausgleichen soll Achtung: Soweit es sich um erarbeitete Entgeltansprüche handelt, die nachgezahlt werden, sind diese dem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen (Einmalzahlungen im Beispiel also dem Zeitraum 1.-14.3. bzw. laufende Entgelte dem Monat der Erzielung). |
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