Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin bezieht ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.800 EUR monatlich, daraus ergibt sich ein Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 1.286 EUR monatlich. Die Berechnung erfolgt mit gerundeten EUR-Werten.
Ab 15.4. bezieht sie Mutterschaftsgeld i. H. v. 390 EUR (gesetzlicher Höchstbetrag) monatlich sowie Brutto-Zahlungen vom Arbeitgeber von insgesamt 1.200 EUR monatlich. Es handelt sich hierbei um folgende Zahlungen:
- Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 896 EUR monatlich (beitragsfreie Einnahme) nach § 20 Abs. 1 MuSchG (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoentgelt).
- Zusätzlicher freiwilliger Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von 304 EUR monatlich.
Ist der zusätzliche freiwillige Zuschuss eine beitragspflichtige Einnahme?
Ergebnis
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
1.286 EUR |
Mutterschaftsgeld |
390 EUR |
Zzgl. Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers |
+ 1.200 EUR |
Gesamt |
1.590 EUR |
Abzgl. Sozialversicherungs-Freibetrag |
- 1.286 EUR |
Differenz |
304 EUR |
Die weitere Brutto-Zahlung des Arbeitgebers von monatlich 304 EUR überschreitet die SV-Freigrenze i. H. v. 50 EUR. Daher sind 304 EUR in voller Höhe beitragspflichtig. Die freiwillige Zahlung des Arbeitgebers ist in jedem Fall lohnsteuerpflichtig. Hier gibt es keine Freigrenze. Die Lohnsteuer wird jedoch in vielen Fällen 0 EUR betragen. (Bei einem monatlichen Bruttobetrag von bis zu ca. 1.350 EUR beträgt die Lohnsteuer in den Steuerklassen I und IV 0 EUR).
Der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt – verringert um das Mutterschaftsgeld – ergibt zwangsläufig den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Der Sozialversicherungs-Freibetrag wird durch den Zuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG, der von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen wird, aufgebraucht. Daher sind entsprechende Zahlungen oberhalb von 50 EUR immer in voller Höhe beitragspflichtig. Außerdem mindern sie die Mutterschaftsgeldzahlung durch die Krankenkasse in entsprechender Höhe. Zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von 390 EUR erhöhen daher das Einkommen der Arbeitnehmerin nicht. Der Krankenkasse ist vom Arbeitgeber die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen im Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen zu übermitteln.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um ein praktisch eher weniger relevantes Beispiel, durch das verdeutlicht werden soll, dass es auch im Zusammenhang mit Mutterschaftsgeld die Möglichkeit von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt gibt.