Sachverhalt
Eine Sekretärin hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden bei einem Stundenlohn von 14 EUR. Sie ist gesetzlich krankenversichert.
Seit Mai arbeitet sie zusätzlich regelmäßig an 2 Tagen pro Woche jeweils 2 Stunden in einem Immobilienbüro für 13,50 EUR je Stunde, monatlich 234,90 EUR. Die Arbeitnehmerin hat für den Minijob die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. Laut Arbeitsvertrag trägt sie die Lohnsteuer von 2 %.
Zusätzlich arbeitet sie seit Juli an 2 Samstagen im Monat für jeweils 6 Stunden auf dem Wochenmarkt. Hier erhält sie einen Stundenlohn von 12,50 EUR, monatlich 150 EUR.
Wie werden die Nebentätigkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?
Ergebnis
Die Hauptbeschäftigung als Sekretärin ist in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Die Lohnsteuer und die Annexsteuern werden nach den ELStAM einbehalten
Die erste (älteste) Nebentätigkeit im Immobilienbüro entspricht den Bedingungen der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Die Pauschalabgaben von 28 % (15 % RV, 13 % KV) aus 234,90 EUR trägt der Immobilienmakler. Die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber ist arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Somit fallen für die Sekretärin noch 2 % Pauschalsteuer an.
Die Nebentätigkeit auf dem Wochenmarkt wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, da es sich um die 2. geringfügige Beschäftigung handelt. Auch diese Vergütung ist in allen Zweigen der Sozialversicherung (außer Arbeitslosenversicherung) beitragspflichtig. Die Versteuerung erfolgt nach den ELStAM mit Steuerklasse VI.
Der Arbeitgeber der ersten Nebentätigkeit (Immobilienbüro) muss folgende Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen:
Rentenversicherung: 15 % v. 234,90 EUR |
35,23 EUR |
Krankenversicherung: 13 % v. 234,90 EUR |
+ 30,54 EUR |
U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit): 1,1 % v. 234,90 EUR |
+ 2,58 EUR |
U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft): 0,24 % v. 234,90 EUR |
+ 0,56 EUR |
Insolvenzgeldumlage: 0,06 % v. 234,90 EUR |
+ 0,14 EUR |
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 234,90 EUR |
+ 4,69 EUR |
Gesamt |
73,74 EUR |
Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist von der Branche des Betriebs abhängig. |
Abrechnung für den Arbeitnehmer |
Bruttoarbeitslohn |
234,90 EUR |
2 % pauschale Lohnsteuer |
- 4,69 EUR |
Auszuzahlender Betrag |
230,21 EUR |