Sachverhalt
In einem Unternehmen wird regelmäßig 7 Stunden arbeitstäglich gearbeitet. Die Arbeitszeit ist unterbrochen durch eine oder mehrere Pausen von insgesamt einer Stunde, die Mitarbeiter sind also 8 Stunden täglich im Betrieb anwesend.
Nächste Woche sollen alle Beschäftigten täglich eine Stunde länger arbeiten, damit dringende Aufträge zeitgerecht erledigt werden können.
Ein Mitarbeiter, der als Schwerbehinderter anerkannt ist, weigert sich, diese Mehrarbeit zu erbringen mit dem Argument, dass er als Schwerbehinderter dazu nicht verpflichtet sei.
Muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer diese zusätzliche Arbeitszeit erbringen?
Ergebnis
Ja, auch der schwerbehinderte Beschäftigte muss diese zusätzliche Arbeitsleistung erbringen, er kann sich hier nicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft, seinen Schutz als Schwerbehinderter, berufen.
Grundsätzlich muss ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auf sein Verlangen hin von der Erbringung etwaiger Mehrarbeit befreit werden.
Allerdings muss hier unterschieden werden zwischen dem Begriff der Mehrarbeit bezüglich des einzelnen Arbeitsverhältnisses und der allgemeinen Bedeutung von Mehrarbeit im Sinn des Arbeitsschutzrechts:
- Individualrechtlich liegt Mehrarbeit dann vor, wenn der Mitarbeiter arbeitstäglich länger arbeitet als vertraglich vereinbart. Ausnahmen davon sind flexible Arbeitszeitsysteme, bei denen es grundsätzlich keine feste regelmäßige Arbeitszeit gibt oder tarifliche Regelungen, die eine eigene Definition der Mehrarbeit enthalten können.
- Bei der Frage, ab wann für Schwerbehinderte Mehrarbeit i. S. v. § 207 SGB IX vorliegt, wird auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) Bezug genommen, die von einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ausgehen. Mehrarbeit liegt hier also nur dann vor, wenn die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden pro Tag beträgt.
- Zur Arbeitszeit gehören keine Pausen, diese unterbrechen die Arbeitszeit und werden nicht mitgerechnet, unabhängig davon, ob die Pausenzeiten vom Arbeitgeber bezahlt werden oder nicht.
Da in dem geschilderten Fall die regelmäßige Arbeitszeit – nur – 7 Stunden beträgt, der Arbeitgeber von den Mitarbeitern eine zusätzliche Stunde an Arbeitszeit verlangt, muss auch der Schwerbehinderte diese zusätzliche Arbeitszeit erbringen. Er wird nicht mehr als 8 Stunden pro Tag arbeiten, also keine Mehrarbeit im gesetzlichen Sinne leisten.