Sachverhalt
Ein eingeschriebener Student übt ab dem 1.2. eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. Als monatliches Arbeitsentgelt sind gleichbleibend 540 EUR vereinbart. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht nicht.
Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?
Ergebnis
Es handelt sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob), da das monatliche Arbeitsentgelt 556 EUR nicht überschreitet. Der Student ist in der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Allerdings kann der Student auf Antrag gegenüber dem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.
Es sind Pauschalbeiträge durch den Arbeitgeber i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts zur Krankenversicherung zu entrichten, wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist. Weitere 15 % vom Arbeitsentgelt sind als Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber zu entrichten. Bei verbleibender Rentenversicherungspflicht trägt der Student derzeit zusätzlich 3,6 % des Arbeitsentgelts als seinen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag.
Personengruppe: 109
Mögliche Beitragsgruppenschlüssel:
6100 |
– |
bei gesetzlicher Krankenversicherung und Rentenversicherungspflicht |
6500 |
– |
bei gesetzlicher Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht |
0100 |
– |
bei privater Krankenversicherung und Rentenversicherungspflicht |
0500 |
– |
bei privater Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht |
Zuständige Einzugsstelle: Minijob-Zentrale.