OFD Rheinland, Verfügung v. 21.5.2013, Kurzinformation ESt Nr. 12/2013

Am 14.12.2012 hat der Bundesrat der Abschaffung der Praxisgebühr zum 1.1.2013 zugestimmt. Medienberichten und eigenen Verlautbarungen zufolge beabsichtigen zahlreiche Krankenkassen aufgrund der guten Finanzlage, ihren Mitgliedern im Kalenderjahr 2012 bzw. 2013 die Praxisgebühr als Prämienzahlung oder im Rahmen von Bonusprogrammen (z.B. Vorsorgeuntersuchungen oder Sportkurse) zu erstatten.

Mit Urteil vom 18.7.2012, X R 41/11 hat der BFH festgestellt, dass Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V („Praxisgebühr”) keine Beiträge zu Krankenversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst, a EStG darstellen. Im steuerrechtlichen Sinne handelt es sich vielmehr um eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten. Diese Selbstbeteiligung stellt keine Vorsorgeaufwendung in Form eines Beitrags dar, weil die Zahlung nicht mit der Erlangung des Versicherungsschutzes in Zusammenhang steht und damit nicht der Vorsorge dient. Demzufolge handelt es sich nicht um Krankenversicherungsbeiträge und der Sonderausgabenabzug scheidet aus.

Im Zuge dieser Rechtsprechung wurde auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt, dass die Erstattung der Praxisgebühr nicht wie eine Beitragsrückerstattung zu behandeln ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Prämien- oder Bonuszahlung auf die zuvor tatsächlich entrichtete Praxisgebühr Bezug nimmt und sich an deren Höhe orientiert.

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt und ist die Auszahlung dadurch als Beitragsrückerstattung zu werten, sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als übermittelnde Stellen i.S. des § 10 Abs. 2a EStG verpflichtet, neben etwaigen Beiträgen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch die Beitragsrückerstattung im Jahr des Zuflusses elektronisch zu übermitteln.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a

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