Das BMF hat mit Schreiben vom 16.5.2013 dazu Stellung genommen, wie bei der Bewertung von Sachbezügen das Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG zu werten ist. Grundlage für das BMF-Schreiben sind die BFH-Urteile vom 26.7.2012.
3.1 Wahlrecht des Arbeitnehmers
Der BFH bestätigt in seinen Urteilen vom 26.7.2012 seine bisher vertretene Rechtsauffassung, dass der Arbeitnehmer (im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung) den geldwerten Vorteil wahlweise bewerten lassen kann
- nach § 8 Abs. 3 EStG mit einem Bewertungsabschlag von 4 % und einem Rabattfreibetrag von 1.080 EUR auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers (Endpreis ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte) oder
- nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag, wobei grundsätzlich der "günstigste Preis am Markt" als Vergleichspreis zugrunde gelegt wird.
Wahlrecht im Lohnsteuerabzugsverfahren und bei der Einkommensteuererklärung ausübbar
Die Finanzverwaltung hat das vom BFH vertretene Wahlrecht und die Bewertungsvorgaben übernommen. Das bedeutet, dass die vom BFH vertretene Auffassung sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren in allen offenen Fällen anwendbar ist.
Der Arbeitnehmer hat den im Lohnsteuerabzugsverfahren der Besteuerung zugrunde gelegten Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG und den Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nachzuweisen, z. B. durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers und dem Ausdruck eines günstigeren inländischen Angebots im Zeitpunkt des Zuflusses, z. B. im Internet.
3.2 Wie der Wert der Sachbezüge ermittelt wird
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten für eine konkrete Ware oder Dienstleistung, die zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird.
Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind die Verhältnisse am Bestelltag für die Preisfeststellung maßgebend. Markt in diesem Sinne sind alle gewerblichen Anbieter, von denen die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich bezogen werden kann.
Arbeitnehmer kann in der Einkommensteuererklärung einen niedrigeren Wert ansetzen
Der Arbeitgeber entscheidet über das Lohnsteuerabzugsverfahren. Er kann somit im Lohnsteuerabzugsverfahren einen – um übliche Preisnachlässe geminderten – üblichen Endpreis am Abgabeort ansetzen. Er ist nicht verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil mit dem günstigsten Preis am Markt bewerten, auch wenn der Arbeitgeber den üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt hat.
Aufbewahrung der Berechnungsunterlagen beim Lohnkonto
Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.
3.3 So wird der Endpreises ermittelt
Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Preis, zu dem
- der Arbeitgeber oder
- der nächstansässige Abnehmer am Abgabeort die konkrete Ware oder Dienstleistung dem fremden Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr
am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Von diesem Angebotspreis sind der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4 % und der gesetzliche Rabattfreibetrag von 1.080 EUR abzuziehen.
Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises: Es kann als Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG der Preis zugrunde gelegt werden, der sich ergibt, wenn der Preisnachlass, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, vom empfohlenen Preis abgezogen wird.
Der Arbeitgeber hat die Grundlagen, wie er den Endpreis für die Lohnversteuerung ermittelt hat, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.
3.4 Kein Abzug des Rabattfreibetrags
Der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR im Jahr kann in folgenden Fällen nicht zum Abzug gebracht werden:
- der Arbeitgeber versteuert den Rabatt pauschal – die Pauschalierung führt dazu, dass nicht mehr § 8 Abs. 3 EStG sondern § 8 Abs. 2 EStG Anwendung findet und damit der amtliche Sachbezugswert oder der übliche End...